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3.2.4. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 79
Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater) sind befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 GebG (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen.

3.2.4.1. Verpflichtungen selbstberechnender Parteienvertreter

Rz 80
Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) ist eine Steuernummer zu beantragen.

Rz 81
Über die selbstberechneten Gebühren sind Aufschreibungen zu führen. Geordnet nach dem Datum der Selbstberechnung haben diese für jedes Rechtsgeschäft insbesondere zu enthalten:

Rz 82
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen. Aufschreibungen können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden.

3.2.4.2. Anzeige beim Finanzamt

Rz 83
Eine Abschrift (Kopie, Zweitausdruck) der Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f, Rz 80) bis zum Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats) zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch unter Verwendung der auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at → Formulare zur Verfügung stehenden Drucksorten "Geb 2" und "Geb 2b" erfolgen (Erläuterungen zu den beiden Drucksorten bietet "Geb 2a"). Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG (siehe Rz 604 ff).

Beispiel:

Gebührenschuld entstanden am 15. Juli 2019

Ende der Selbstberechnungsfrist mit Ablauf des 15. September 2019

Selbstberechnung durch Parteienvertreter am 13. September 2019

Fälligkeitstag 15. November 2019

3.2.4.3. Selbstberechnungsvermerk

Rz 84
Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der

3.2.4.4. Entrichtung und Aufbewahrungspflicht

Rz 85
Die selbst berechnete Gebühr ist unter Anführung der

auf dem Erlagschein spätestens am Fälligkeitstag (siehe Rz 83) für alle selbstberechneten Gebühren dieses Zeitraumes in einem Gesamtbetrag zu entrichten. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren.

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