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Einleitung

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Am 22. Februar 2007 wurden als Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise die Gebührenrichtlinien (GebR) veröffentlicht.

In den vergangenen mehr als 10 Jahren ist es zu zahlreichen Gesetzesänderungen sowohl im GebG 1957 als auch in Gesetzen, auf die die GebR verweisen, gekommen. Da sich vermehrt Zweifel ergeben haben, welche Aussagen der Gebührenrichtlinien - insbesondere unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben - noch gültig und welche überholt sind, wurden die Gebührenrichtlinien dahingehend überarbeitet, dass alle nicht mehr geltenden Aussagen gestrichen, gesetzliche Neuregelungen aufgenommen und folgende Erlässe, die zu Neuregelungen ergangen sind, berücksichtigt wurden:

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den überarbeiteten Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die GebR 2019 sind bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 20. Februar 2019 entstanden ist, anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2007 bzw. in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.

Die GebR sind als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

Zusammenfassung wesentlicher Änderungen:

Rz 202

Hinweis auf die mit BGBl. I Nr. 94/2017 eingeführte umfassende Befreiungsbestimmung in § 333a GewO 1994

Rz 294

Anführung, dass bei Eingaben von Journalisten und Watch Dogs kein Privatinteresse besteht

Rz 439

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH und des BFG erfolgt eine geänderte Beurteilung von Optionen.

Rz 480

Anpassung an § 907a ABGB, wonach Geldschulden Bringschulden sind.

Bundesministerium für Finanzen, 12. Februar 2019

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