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Abänderung der Information betreffend Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder vom 19. Jänner 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015, aufgrund von Änderungen im Zahlungsverkehr

BMFBMF-010206/0020-VI/5/201615.2.20162016

 

3.1. Bescheidhinweise

In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes erhoben werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.2. Beschwerde ohne vorherigen Bescheid

Liegt der Beschwerde kein Bescheid zugrunde (zB Säumnisbeschwerde und Maßnahmebeschwerde), ist auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck jene Behörde anzugeben, gegen die sich die Beschwerde richtet.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE - Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

Alle übrigen Punkte der Information vom 19. Jänner 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015 gelten unverändert weiter.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Februar 2016

Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Pauschalgebühr, Neuregelungen, Gegenstand und Höhe der Pauschalgebühr, Bescheidhinweise, Entstehen der Gebührenschuld, Vergebührung, Beschwerde, elektronischer Rechtsverkehr, Inkrafttreten der Verordnung, Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Wiedereinsetzungsantrag, Wiederaufnahmeantrag, Vorlageantrag, Eingabe, amtlicher Befund, Notionierung

Verweise:

BMF 19.01.2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 312

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