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Information des BMF zur Gebührenermäßigung, wenn der Antrag auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte eingebracht wird

BMFBMF-010206/0051-VI/5/201626.4.20162016

 

Da es im Zusammenhang mit der im § 11 Abs. 3 GebG enthaltenen Gebührenermäßigung für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, zu einigen Anfragen gekommen ist, wird - nach Einbeziehung des für das E-GovG zuständigen Bundeskanzleramtes - Folgendes klargestellt:

 

 

In Schriftstücken der Behörde (etwa in Rechtsmittelhinweisen) ist auf die ermäßigte Gebühr hinzuweisen, wenn die Möglichkeit besteht bzw. es zulässig ist, dass der Antrag unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 26. April 2016

 

Anmerkungen:
In GebR 2019 eingearbeitet

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 11 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 4 Abs. 1 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 2 Z 10 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§§ 4 ff E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004

Schlagworte:

Gebührenermäßigung, Bürgerkarte, elektronischer Weg, E-GovG, Signatur, Online-Formulare, Datenanwendung, Personenbindung

Verweise:

GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 130

Stichworte