Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.8. Gemeinnützige Stiftungen und Fonds
Mit § 1 Abs. 2 Z 15 WiEReG werden alle Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 erfasst, deren Vermögen durch einen privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung abgabenrechtlich begünstigter Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor der B-VG Novelle zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (1. Oktober 1925) von den Ländern autonom verwaltet wurden. Diese Rechtsträger sind bereits im Stiftungs- und Fondsregister eingetragen.
Mit § 1 Abs. 2 Z 16 WiEReG werden Stiftungen und Fonds erfasst, die beispielsweise gemeinnützige oder mildtätige Zwecke erfüllen und dabei nicht über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen, weil sie zB hilfsbedürftige Personen mit Hauptwohnsitz in einem bestimmten Bundesland unterstützen. Solche Stiftungen und Fonds können auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes eingerichtet werden und sind in ein auf Landesebene vorgesehenes Register einzutragen.
Dieses Bundesgesetz soll nur dann auf solche landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen und Fonds anzuwenden sein, wenn dies landesgesetzlich, beispielsweise durch einen statischen Verweis auf dieses Bundesgesetz vorgesehen wird (Öffnungsklausel). Andernfalls ist das gesamte Bundesgesetz auf landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen und Fonds nicht anwendbar. Es ist jedoch anzumerken, dass eine Aufnahme in den Anwendungsbereich bereits im Gange ist und bis zum 2. Mai 2018 abgeschlossen werden soll.
Bei Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG sind gemäß § 2 Z 3 lit. b WiEReG die Gründer, die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands, der Begünstigtenkreis sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Sollte ein Gründer bereits verstorben sein, so sind nur Vor- und Nachname zu melden. Sollten konkrete natürliche Personen (einmalige) Begünstigungen von solchen Stiftungen oder Fonds erhalten, so sind diese nicht zu melden.
Bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds besteht grundsätzlich eine weitergehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur. Wenn zusätzliche Organe zu den oben genannten eingerichtet sind, dann ist zu prüfen, ob die Rechte des Stiftungs- oder Fondsvorstands dadurch wesentlich beschnitten werden und es dem zusätzlichen Organ möglich ist, die Stiftung oder den Fond letztlich auf andere Weise zu kontrollieren (siehe Abschnitt 2.3.8.).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |