Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.7.7. Sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren
Nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG fällt jedenfalls der Stiftungsprüfer in seiner Funktion als vorgeschriebenes Kontrollorgan. Ebenso fällt ein Beirat nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, es sei denn, diesem kommen weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt der üblicherweise vorgesehenen Rechte zu, damit dieser die Voraussetzung des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG erfüllen kann.
Die "Kontrolle auf andere Weise" kann sich nur aus konkreten Rechtsbeziehungen ergeben, etwa weil in der Stiftungsurkunde entsprechende Rechte vorgesehen sind. Übt eine juristische Person Kontrolle auf die Privatstiftung aus, ist letztlich wieder zu prüfen, ob diese juristische Person unter der Kontrolle einer natürlichen Person steht (siehe Abschnitt 2.3.8.).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |