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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

2.7.7. Sonstige natürliche Personen, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren

Nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG fällt jedenfalls der Stiftungsprüfer in seiner Funktion als vorgeschriebenes Kontrollorgan. Ebenso fällt ein Beirat nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, es sei denn, diesem kommen weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt der üblicherweise vorgesehenen Rechte zu, damit dieser die Voraussetzung des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG erfüllen kann.

Die "Kontrolle auf andere Weise" kann sich nur aus konkreten Rechtsbeziehungen ergeben, etwa weil in der Stiftungsurkunde entsprechende Rechte vorgesehen sind. Übt eine juristische Person Kontrolle auf die Privatstiftung aus, ist letztlich wieder zu prüfen, ob diese juristische Person unter der Kontrolle einer natürlichen Person steht (siehe Abschnitt 2.3.8.).

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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