Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.4. Stimmrechte
Entsprechend dem Einleitungssatz in § 2 Z 1 lit. a WiEReG werden ausreichende Anteile von Aktien und ausreichende Anteile von Stimmrechten gleichgestellt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von direktem und indirektem wirtschaftlichen Eigentum sind demzufolge nicht nur die Aktienanteile, Beteiligungen oder Kontrollrechte, sondern auch die Stimmrechte heranzuziehen.
Wenn ein Teil der Aktien von der Aktiengesellschaft selbst gehalten wird und aufgrund dessen die Stimmrechte aus den eigenen Aktien ruhen, so erhöht sich dementsprechend das Gewicht der übrigen Stimmrechtsanteile. Somit sind auch natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer, die zwar ursprünglich keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten hatten, deren Anteile jedoch durch die ruhenden Stimmrechtsanteile der Aktiengesellschaft eine höhere Gewichtung erhalten. Ebenso führt das Aufleben von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu einer Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse und muss entsprechend bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt werden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |