Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.6.5. Stille Gesellschaft und atypische stille Gesellschaft
Gemäß § 179 Abs. 1 UGB liegt eine stille Gesellschaft lediglich dann vor, wenn eine Einlage geleistet wird, die in das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens übergeht. Der stille Gesellschafter ist also weder am Vermögen, noch an der Geschäftsführung, sondern nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Ein stiller Gesellschafter ist daher kein wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft sind dem Gesellschafter entgegen den rechtlichen Vorgaben zusätzlich umfangreiche Vermögens- und Kontrollrechte eingeräumt, wodurch der atypisch stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. In solchen Fällen kann auch über eine atypisch stille Beteiligung wirtschaftliches Eigentum an einem Rechtsträger entstehen. Ausschlaggebend hierfür ist jedoch die vertragliche Ausgestaltung der atypisch stillen Beteiligung und die zugewiesenen Vermögens- und Kontrollrechte der atypisch stillen Gesellschafter.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |