Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.3.6. Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts direkter Eigentümer mit zumindest 75% bzw. indirekter Eigentümer mit mehr als 50% eines meldepflichtigen Rechtsträgers und liegt sonst keine andere Form des wirtschaftlichen Eigentums durch eine natürliche Person vor, so kann für diesen Rechtsträger kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definitionsgemäß keine rechtlichen Eigentümer hat. Damit erfüllt diese Rechtsform auch nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG und kann dementsprechend kein oberster Rechtsträger sein. Insbesondere erfüllt keiner der Funktionsträger einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den Tatbestand der Kontrolle und kann daher auch kein wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Ein Bundesminister ist gemäß Art. 19 Abs. 1 B-VG das oberste Organ der Vollziehung. Der Bundesminister als Organwalter ist daher nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, selbst wenn mit dem Amt eines Bundesministers kraft gesetzlicher Anordnung die alleinige Ausübung der Anteilsrechte an einer Gesellschaft verbunden ist. Der Bundesminister übt in seiner Rolle als Organ der Vollziehung daher keine Kontrolle für sich als natürliche Person aus, sondern für den Bund selbst.
Die oberste politische Ebene eines anderen Staates, unabhängig von der politischen Ordnung in diesem Staat, ist dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften gleichzusetzen und ist bzw. hat daher ebenfalls keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Wenn sich am Ende der Beteiligungskette ein Staatsfonds befindet, kann über diese Beteiligung kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden.
Sofern keine andere natürliche Person als direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, ist gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen und an das Register zu melden.
Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Stifter oder Begünstigter einer Privatstiftung, dann sind weder die Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Funktionsträger derselben an das Register zu melden.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |