Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.4.1. Ungleiche Anteile an Stimmrechten und Aktien
Bei Vorliegen von ungleichen Anteilen an Stimmrechten und Aktien ist der jeweils höhere Wert für die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern heranzuziehen. Sollte beispielsweise eine natürliche Person nur 20% der Aktien jedoch 40% der Stimmrechte an einem meldepflichtigen Rechtsträger halten, so ist diese Person aufgrund der 40% Stimmrechte direkter wirtschaftlicher Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.
Da sowohl auf Eigentum als auch auf Stimmrechte abgestellt wird, ist es auch nicht erforderlich, dass sich die gemeldeten Anteile von Aktien und Stimmrechten auf 100% addieren lassen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |