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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

4.4.2. Wirtschaftlicher Eigentümer verstirbt nach der Meldung

Sofern es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Person handelt, die mit einem Hauptwohnsitz im Inland an das Register gemeldet wurde und diese Person im Inland verstirbt, werden die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister übernommen und es ist keine Änderungsmeldung erforderlich. Keine automatisierte Übernahme kann dann erfolgen, wenn eine Person im Ausland verstirbt und dies daher nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst wird. In diesen Fällen ist der Rechtsträger verpflichtet, binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes die Meldung an das Register vorzunehmen. Bei Abgabe einer Änderungsmeldung ist ersichtlich, ob bereits eine automatische Datenübernahme erfolgt ist.

Eine Änderungsmeldung an das Register ist nur dann erforderlich, wenn der verstorbene wirtschaftliche Eigentümer mit einem Hauptwohnsitz im Ausland an das Register gemeldet wurde, da in diesem Fall die Daten nicht automatisch angepasst werden können. Diese Änderungsmeldung ist binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes des wirtschaftlichen Eigentümers zu erstatten. Bei der Änderungsmeldung ist für den wirtschaftlichen Eigentümer bei der Auswahl für den Wohnsitz der Punkt "verstorben" auszuwählen.

Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person (§ 546 ABGB) und wird durch erbantrittserklärte Erben oder einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Der ruhende Nachlass ist allerdings kein Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG. Dieser ist selbst nicht meldepflichtig und kann auch kein oberster Rechtsträger sein. Für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bleibt der Verstorbene grundsätzlich wirtschaftlicher Eigentümer.

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und dem dadurch bewirkten Übergang der Rechte des ruhenden Nachlasses auf den Erben im Falle der Einantwortung (§ 547 ABGB) oder einen Gläubiger im Falle der Überlassung an Zahlung statt (§ 798 ABGB) ist der Rechtsträger verpflichtet, den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden, sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist.

Wird die Verlassenschaftsabhandlung im Ausland durchgeführt oder im Inland aufgrund einer Rechtswahl des Verstorbenen nach einem ausländischen Erbstatut, hat der Rechtsträger ebenfalls nach dem Rechtsübergang auf den oder die Erben binnen vier Wochen ab Kenntnis den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden.

Es kann aber auch nach dem Tod des wirtschaftlichen Eigentümer dazu kommen, dass andere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden sind, da diese Kontrolle auf andere Weise ausüben oder Rechte des Verstorbenen nicht an den ruhenden Nachlass übergehen und daher andere Personen zu wirtschaftlichen Eigentümern werden.

Wenn der ruhende Nachlass durch die erbantrittserklärten Erben vertreten wird, dann ist zu prüfen, ob diese Kontrolle ausüben können, da in dieser Zeit auch Geschäftsführerbestellungen oder auch Bestellungen oder Abbestellungen der Aufsichtsorgane fallen können. Im Einzelfall können daher erbantrittserklärte Erben wirtschaftliche Eigentümer im Hinblick auf die im ruhenden Nachlass befindlichen Geschäfts- oder Kapitalanteile werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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