Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
6.3. Auskunftssperre
Mit § 9 Abs. 4 Schlussteil WiEReG werden die Auskunftssperren gemäß Vereinsgesetz 2002 und Meldegesetz 1991 geregelt.
Liegt gemäß Vereinsgesetz 2002 eine Auskunftssperre vor, enthält der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl (ZVR-Zahl) und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 14 WiEReG. Bei diesen werden im Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur das Wohnsitzland sowie der Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Vereinsgesetz 2002 vorliegt, angezeigt. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind für den eine Auskunftssperre besteht, wird dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz 1991 enthält der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Meldegesetz vorliegt.
Eine Weitergabe von Datensätzen die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind an Dritte stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. April 2018
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |