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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

2.3.3. Herstellung von Kontrolle durch Treuhandschaftsverträge

In § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG wird festgelegt, dass ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis ausübt. Kontrolle durch einen Treuhandschaftsvertrag kann sowohl im Hinblick auf direkte und indirekte Eigentümer als auch innerhalb einer Beteiligungskette vorkommen. Ebenso kann durch einen Treuhandschaftsvertrag ein Kontrollverhältnis zwischen zwei juristischen Personen hergestellt werden.

Es handelt sich somit auch um direktes wirtschaftliches Eigentum, wenn eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) einen ausreichenden Anteil oder eine ausreichende Beteiligung (Treugut) an einem Rechtsträger aufgrund einer Treuhandvereinbarung (oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung) für einen Dritten (Treugeber) direkt hält. Da dem Dritten das Treugut aufgrund der entsprechenden Vereinbarung unmittelbar zurechenbar ist, ist dieser auch direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Zusätzlich ist aber auch der Treuhänder als zivilrechtlicher Eigentümer aufgrund des Haltens eines ausreichenden Anteils oder einer ausreichenden Beteiligung direkter wirtschaftlicher Eigentümer.

Die Kontrolle des Treugebers besteht immer im Hinblick auf die treuhändig gehaltenen Geschäfts- oder Kapitalanteile. Der Treugeber ist gedanklich an die Stelle des Treuhänders zu setzen und es ist zu prüfen, ob unter Zusammenrechnung mit anderen direkt und indirekt gehaltenen oder kontrollierten Anteilen ein wirtschaftliches Eigentum des Treugebers oder einer diesem übergeordneten natürlichen Person (etwa durch einen weiteren Treuhandschaftsvertrag) besteht. Ergibt sich auch unter Zusammenrechnung aller Anteile keine ausreichende Beteiligung des Treugebers (bspw. weil ein Anteil von 25% oder weniger treuhändig gehalten wird und keine weiteren Beteiligungen bestehen), dann ist der Treugeber kein wirtschaftlicher Eigentümer.

Ist der Treugeber eine juristische Person, dann ist zu prüfen, ob natürliche Personen, die dieser juristischen Person übergeordnet sind, durch dieses Kontrollverhältnis wirtschaftliche Eigentümer werden. Wenn bspw. eine Privatstiftung, eine gemeinnützige Stiftung oder Fonds, ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung Treugeber ist, dann sind deren Funktionsträger wirtschaftliche Eigentümer, sofern der treuhändig gehaltene Anteil wirtschaftliches Eigentum begründet. Wenn bspw. eine GmbH Treugeber ist, dann wird durch den Treuhandschaftsvertrag die Kontrollkette hergestellt. Natürliche Personen die Kontrolle auf die GmbH ausüben, sind diesfalls wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG hat der meldepflichtige Rechtsträger die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlichen Eigentümer unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist, bekannt zu geben.

Treuhandschaften, die lediglich eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette herstellen, müssen hingegen bei der Meldung nicht angegeben werden. Die durch sie hergestellten Kontrollverhältnisse müssen aber bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt werden.

Der meldepflichtige Rechtsträger hat nachweislich bei seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern bzw. den relevanten übergeordneten Rechtsträgern nachzufragen, ob für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Treuhandschaftsverträge vorliegen. Liegt eine Treuhandschaft vor, ist auch Einsicht in die relevanten Unterlagen zu nehmen.

Eine Treuhandschaft ist jedenfalls dann zu melden, wenn sie auch zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führt.

Beispiel Treuhandschaft:

Die rechtlichen Eigentümer der GmbH A sind zwei natürliche Personen (Person 1 und 2) sowie eine juristische Person (GmbH B). Person 1 hält die Anteile treuhändig für Person 4, Person 2 hält die Anteile treuhändig für Person 5. Da die von Person 1 treuhändig gehaltenen Anteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum von Person 4 führen, sind Person 1 und 4 als direkte wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Personen 2 und 5 sowie die Treuhandschaft zwischen den Personen müssen nicht an das Register gemeldet werden, da die von Person 2 treuhändig gehaltenen Anteile kein wirtschaftliches Eigentum begründen. Zusätzlich muss in diesem Beispiel auch Person 3 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register gemeldet werden.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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