Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.7. Privatstiftungen
Wirtschaftliche Eigentümer von Privatstiftungen sind die in der Definition des § 2 Z 3 lit. a WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen. Welche Rechte den Personen zukommen, ist für die Zwecke des WiEReG nicht von Belang.
Bei Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 WiEReG schließt dies folgende Personen bzw. Personengruppen ein:
- die Stifter;
- die Begünstigten;
- die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
- bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 ist immer nur der Begünstigtenkreis zu melden;
- die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
- sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Die genannten Personen bzw. Personengruppen sind anhand der Angaben im Firmenbuch, der Stiftungsurkunde und ggf. der Stiftungszusatzurkunde festzustellen. Bei Personen ohne Wohnsitz im Inland ist ein amtlicher Lichtbildausweis einzuholen und die Identität anhand dieser Reisepasskopie zu überprüfen.
Hervorzuheben ist, dass die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person die Stiftung letztlich kontrolliert. Dies gilt, sofern vorhanden, auch für den Begünstigtenkreis, der in diesen Fällen auch zu melden ist.
Weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch eines allenfalls gemäß § 14 Abs. 2 PSG eingerichteten Beirates sind als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren, da weder der Aufsichtsrat noch der Beirat die Funktion des Protektors erfüllen können. Dem Aufsichtsrat kommt zwar gemäß § 25 PSG die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Geschäftsführung und die Gebarung der Privatstiftung zu. Aufgrund der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs. 2 PSG und des daraus folgenden weitgehenden Ausschlusses von Vertrauenspersonen und Angehörigen der Begünstigten im Aufsichtsrat kann die Mittlerfunktion, wie sie das Trustregime für den Protektor vorschreibt, grundsätzlich nicht erfüllt werden. Dies gilt ebenso für den Beirat, für den dieselben Unvereinbarkeitsbestimmungen analog angewendet werden, sobald dieser mit entsprechenden Kompetenzen (aufsichtsratsähnlicher Beirat) ausgestattet wurde (Kalss/Nicolussi, Die wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung und eines Trusts: Ein Vergleich der Rechtsformen, GesRZ 2015, 221 (228 f)). Sollte dem Aufsichtsrat oder dem Beirat dennoch aufgrund der im Einzelfall vorgesehenen Ausgestaltung seiner Rechte eine bestimmende Kontrollfunktion zukommen, dann sind die Mitglieder gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG zu melden. Der Stiftungsprüfer wird hingegen nicht unter § 2 Z 3 lit. a sublit. dd WiEReG zu subsumieren sein, da dieser üblicherweise keine mit einem Protektor vergleichbare Stellung einnimmt.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |