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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

5.2. Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988

5.2.1. Bruttoarbeitslöhne

Rz 58

Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden.

Zu den Arbeitslöhnen zählen:

sofern im und außerhalb des KommStG 1993 keine Steuerbefreiungen vorgesehen sind.

Nicht dazu gehören die nichtsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988. Dazu zählen beispielsweise:

5.2.2. Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage

Rz 59

Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw. nicht vermindern:

5.2.3. Ausnahmen

Rz 60

Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen

Z 11 Aushilfskräfte (lit. a), Entwicklungshilfe (lit. b) (vgl. LStR 2002 Rz 71 f)

Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen, Gesundheitsförderungen (ab 1.1.2016) und Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung (vgl. LStR 2002 Rz 77 ff)

Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz 78)

Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz 81 ff)

Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (vgl. LStR 2002 Rz 92)

Z 16a Ortsübliche Trinkgelder (vgl. LStR 2002 Rz 92a ff)

Z 16b Vom Arbeitgeber gezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für bestimmte Tätigkeiten (vgl. LStR 2002 Rz 92j und Rz 735 ff)

Z 16c Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler (vgl. LStR 2002 Rz 92k)

Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz und Gutscheine für Mahlzeiten (vgl. LStR 2002 Rz 93 ff)

Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz 100)

Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz 101) bis 31.12.2015, (freiwillige) Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (vgl. LStR 2002 Rz 101) ab 1.1.2016

Z 20 Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen (LStR 2002 Rz 102) ab 1.1.2016

Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz 103 ff) bis 31.12.2015, Mitarbeiterrabatte (vgl. LStR 2002 Rz 103 ff) ab 1.1.2016

5.2.3.1. Ruhe- und Versorgungsbezüge

Rz 61

Pensionsabfindungen fallen

Überbrückungshilfen und Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die im Rahmen von Sozialplänen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses laufend (wenn auch für begrenzte Zeiträume) ausbezahlt werden, fallen unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, da diesen Zahlungen die Funktion von Ruhe- und Versorgungsbezügen zukommt (VwGH 23.04.2001, 98/14/0176 und VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168).

Zahlungen für die Abgeltung des Konkurrenzverbotes (Karenzentschädigung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses stellen keine Ruhe- und Versorgungsbezüge dar; derartige Zahlungen werden für das Unterlassen einer aktiven Leistung gewährt und sind daher einem Aktivbezug iSd § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 gleichzuhalten (vgl. BFG 24.08.2017, RV/5101684/2015).

5.2.3.2. Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988

Rz 62

Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6 EStG 1988, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 22.09.2005, 2001/14/0034).

Für Arbeitsverhältnisse, die dem BMSVG unterliegen und Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse begründen, kommt die Steuerbegünstigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Liegt eine freiwillige Abfertigung vor, ist der Bezug dennoch von der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer ausgenommen, unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden kann (vgl. VwGH 17.06.2015, 2011/13/0086; VwGH 01.09.2015, 2012/15/0122 zum Dienstgeberbeitrag).

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.

Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (zB sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (zB vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen.

Freiwillige Abfertigungen udgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses).

Nicht unter § 67 Abs. 6 EStG 1988fallen

5.2.3.3. Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988

Rz 63

Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 (zB Vergleichssummen, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren) sind steuerpflichtig. Nicht unter die Kommunalsteuerpflicht fallen jedoch jene Bezüge, die als Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 zu versteuern sind (vgl. LStR 2002 Rz 1102).

Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 zu versteuern. Diese Begünstigung gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer, sodass die Bezüge im Rahmen der Vergleichssumme zur Gänze kommunalsteuerpflichtig sind.

Beispiel

1) Ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung alt unterliegt, erhält im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro (davon entfallen 4.000 Euro auf die gesetzliche Abfertigung). Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen somit 6.000 Euro, die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (4.000 Euro) ist nicht kommunalsteuerpflichtig.

2) Erhält ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung neu unterliegt, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro, können gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Für die Berechnung der Kommunalsteuer ist jedoch die gesamte Vergleichssumme von 10.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Rz 64

Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage,

Bei Auszahlung vorgezogener Jubiläumsgelder im Rahmen von Sozialplänen handelt es sich weder um sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 noch um Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993, weshalb diese in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen sind (VwGH 04.02.2009, 2007/15/0168).

5.2.3.4. Dienstnehmer iSd Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)

Rz 65

Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 BEinstG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge). Der Geschäftsführerbezug an einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer fällt dann unter die Befreiung, wenn er in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht. Dies kann zutreffen, wenn er bis unter 50% beteiligt ist und keine Sperrminorität innehat.

Es entspricht durchaus der sozialen Zielsetzung des KommStG 1993, die Ausnahmebestimmung generell auf Arbeitslöhne des im § 2 BEinstG umschriebenen Personenkreises anzuwenden. Danach kommt es auf eine Beschäftigung von begünstigten behinderten Personen bis zur oder über der Pflichtzahl nicht an. Die soziale Zielsetzung kommt im KommStG 1993 insofern zum Ausdruck, als Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienen, von der KommSt befreit sind.

Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist nach § 14 BEinstG zu führen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50%, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nach § 14 Abs. 2 BEinstG, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber den Behindertenpass nach § 40 Bundesbehindertengesetz (vgl. VwGH 14.12.2015, 2013/11/0034).

Der Zeitpunkt der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Bescheid des Sozialministeriumservice. Wird die Zugehörigkeit im Laufe eines Monats begründet, bestehen keine Bedenken sie bereits für den gesamten Kalendermonat zu berücksichtigen.

An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 bei denen kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/15/0128 zum Dienstgeberbeitrag) und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. e KommStG 1993.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

Stichworte