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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

16.3. Unternehmensrechtlicher (Fern-)Geschäftsführer

16.3.1. Auswirkung der Einkommen(Lohn-)steuer

Rz 198

Für die Einkommen(Lohn-)steuer bestehende Sonderregelungen oder Verständigungsvereinbarungen nach diversen DBA (zB Deutschland, Schweiz) haben für die KommSt keine Bedeutung.

16.3.2. Zuordnung des Geschäftsführers

Rz 199

Ein Dienstnehmer iSd KommStG 1993 ist derjenigen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht.

Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im Wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im Allgemeinen und im Einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der GmbH vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird (VwGH 7.5.1979, 2669/78).

16.3.2.1. Geschäftsführer einer inländischen GmbH

16.3.2.1.1. GmbH mit inländischen Betriebsstätten

Rz 200

Ist der Geschäftsführer einer inländischen GmbH als Dienstnehmer iSd KommStG 1993 anzusehen, ist er der inländischen Geschäftsleitung der GmbH zuzurechnen (Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. a BAO), auch wenn er im Ausland ansässig ist und von seiner ausländischen Wohnung aus tätig wird.

16.3.2.1.2. GmbH mit ausländischen Betriebsstätten

Rz 201

Eine Bezugsaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine inländische GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält (zB ausländische Zweigniederlassung), mit deren geschäftlicher Leitung der Geschäftsführer der inländischen GmbH betraut ist, ohne dafür ein gesondertes Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Dann unterliegt nur der auf die österreichische Betriebsstätte entfallende Bezugsteil der KommSt. Von einer Bezugsaufteilung ist dann abzusehen, wenn die GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, für deren Geschäftsbetrieb ein eigener Filial-Geschäftsführer bestellt ist.

16.3.2.2. Geschäftsführer einer ausländischen GmbH

16.3.2.2.1. Inländische Zweigniederlassung

Rz 202

Ist der Geschäftsführer einer ausländischen GmbH auch zur Vertretung der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung bestellt (§ 107 Abs. 2 GmbHG), unterliegen die Bezüge, die der inländischen Niederlassung zuzurechnen sind, der KommSt (BMF 22.2.1996, SWI 152; BMF 19.1.1998, EAS 1214, SWI 194). Gleiches gilt für ein gemäß § 254 Abs. 2 AktG zum ständigen Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung bestelltes Vorstandsmitglied einer ausländischen AG.

16.3.3. Überlassung des Geschäftsführers

16.3.3.1. Überlassung durch ausländisches Unternehmen

Rz 203

Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG 1993 und ist daher die inländische GmbH mit 70% des gezahlten Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält.

16.3.3.2. Überlassung durch inländisches Unternehmen

Rz 204

Wird ein Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens einer ausländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, bleibt das inländische Unternehmen mit seinen Gesamtbezügen für sechs Kalendermonate (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993) kommunalsteuerpflichtig. Danach wird durch das Agieren des Geschäftsführers in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers am Ort der Arbeitserbringung durch den überlassenen Geschäftsführer eine Betriebsstätte des Überlassers begründet (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051). Ab diesem Zeitpunkt sind mangels inländischer Betriebsstätte die Voraussetzungen des § 1 KommStG 1993 nicht erfüllt.

16.4. Arbeitskräfteüberlassung

Rz 205

Zur Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz 103 ff.

16.5. Personalentsendungen im internationalen Konzern

16.5.1. Formen

Rz 206

Die Personalentsendung kann im Rahmen einer sogenannte Assistenzleistung (= Werkvertrag) oder einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgen:

16.5.2. Assistenzleistung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen

16.5.2.1. Ausländisches Unternehmen

Rz 207

Ein ausländisches Unternehmen ist nur dann kommunalsteuerpflichtig,

16.5.2.2. Inländisches Konzernunternehmen

Rz 208

Ein inländisches Unternehmen ist kommunalsteuerpflichtig,

16.5.3. Arbeitskräfteüberlassung durch aus - oder inländisches Konzernunternehmen

16.5.3.1. Inländisches Konzernunternehmen

Rz 209

Arbeitskräfteüberlassung durch inländisches Konzernunternehmen

16.5.3.2. Ausländisches Konzernunternehmen

Rz 210

Arbeitskräfteüberlassung durch ein ausländisches Konzernunternehmen an ein inländisches Unternehmen oder an die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens:

Der inländische Beschäftiger (inländisches oder ausländisches Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland) ist Steuerschuldner.

Bundesministerium für Finanzen, 29. Jänner 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

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