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Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag (AL-1000); Erläuterungen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung

BMFBMF-010220/0033-IV/8/20147.3.20142014

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Schreiben vom 24. Februar 2014, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0020-VI/2/2014, zu von der Bauwirtschaft aufgeworfenen Fragen betreffend die zeitweilige Ablagerung von Abfällen bei Bautätigkeiten die nachstehenden Erläuterungen herausgegeben:

Zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung

Die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf Baustellen (Gelände der Entstehung) ist kein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002. Sie erfüllt den Ausnahmetatbestand der "zeitweilige[n] Lagerung - bis zur Sammlung [1] - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" (R 13 oder D 15). Eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 ist für diese Lagerung nicht vorgesehen.

Folgende Anforderungen gemäß AWG 2002 sind jedoch zu erfüllen:

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[1] Eine Sammlung beginnt erst, wenn die im Baustellenbereich zeitweilig gelagerten Abfälle vom Baustellenbereich weggeschafft (zB abgeholt) werden. Eine genehmigungspflichtige Lagerung liegt jedenfalls vor, wenn Abfälle anderer Baustellen an diesem Ort entgegengenommen werden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 7. März 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989

Schlagworte:

Abfall, Behandlungsverfahren, zeitweilige Lagerung, R 13, D 15, Genehmigung, Genehmigungspflicht

Verweise:

AL-1000
AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131

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