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Information zu der am 26. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMFBMF-010311/0007-IV/8/201426.2.20142014

Mit

wurde ein Verbot der Überführung von allen Lebensmitteln, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus diesen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, aber nicht beschränkt auf diese, mit Ursprung oder Herkunft aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr erlassen.

Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

Dieses neue, ab sofort anzuwendende Einfuhrverbot wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 15) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 26. Februar 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Durchführungsbeschluss 2014/88/EU , ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 34

Schlagworte:

Bangladesch, Betelblätter

Verweise:

VB-0200 Abschnitt 1.3.
VB-0200 Abschnitt 150.1.
VB-0200 Anlage 15
VB-0100

Stichworte