Normen
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;
MRKZP 07te Art4;
StGB §180;
StGB §181;
VStG §22;
AWG 2002 §1 Abs3 Z4;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;
MRKZP 07te Art4;
StGB §180;
StGB §181;
VStG §22;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W (BH) vom 18. April 2008 wurden über die Beschwerdeführerin wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) sowie einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 Abs. 1 AWG 2002 jeweils Geldstrafen in Höhe von EUR 3.630,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden verhängt.
Dem Straferkenntnis der BH lag in deren Spruch folgender Tatvorwurf zugrunde:
"1.) Sie haben es als berechtigte Sammlerin und Behandlerin von nicht gefährlichen Abfällen... sowie in Ausübung ihres Gewerbes 'Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des
AWG' ... und des 'Handelsgewerbes' ... zu verantworten,
dass auf dem Gelände ihres Betriebes, situiert in ..., auf den zusammenhängenden Grundstücken-Nrn. 2926 (nördlich) und 2923/2 (südlich davon), ..., zumindest am 17.09.2007, festgestellt durch Organe vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, anlässlich eines Lokalaugenscheines durch einen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik,
a) auf der nördlich des Betriebsgebäudes gelegenen, etwa 30 x 40 m großen und betonierten Freifläche, diese Befestigung wies starke Beschädigungen sowie Fugen und Risse auf und befindet sich auch dieser Fläche auch ein Brunnenschacht (Grdstk.- Nr. 2923/2) mit Abdeckung,
- das Fahrgestell eines Hubstaplers ohne Gabel, Farbe rotorange, Motor stark ölverschmiert und noch Motoröl und Starterbatterie enthaltend, durch Lichtbilder dokumentiert, gelagert wurde; und
b) auf der befestigten Freifläche im westlichen Bereich des Betriebsgeländes in einer offenen blauen Absetzmulde
- ein völlig beschädigtes Pkw-Fahrzeugwrack, Farbe dunkel, nicht weiter definierbar, Type und Marke konnten nicht erhoben werden, Motor und Getriebe enthaltend, die Unterseite des Motors und die Antriebswellen stark ölverschmiert, durch Lichtbilder dokumentiert-
- gelagert wurde.
Die unter 1.a) und 1.b) angeführten Fahrzeuge, das Fahrgestell eines Hubstaplers und das Pkw-Wrack, die noch je den Motor enthielten und denen Schmierstoffe anhafteten, beide Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen völlig ungeschützt, sodass durch Niederschläge Auswaschungen von umweltgefährdenden Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen direkt in den ungeschützten Boden erfolgen kann, sind als gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S2100, Abfallkatalog - Ausgabe 1997 nach der Abfallverzeichnisverordnung, einzustufen. Sie haben es daher zu veranworten, dass die oben unter 1.) a) und
b) angeführten Fahrzeuge, somit gefährliche Abfälle, entgegen § 15 Abs. 3 Z. 2 gelagert wurden, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung vorgesehenen geeigneten Orten, nicht gelagert werden dürfen.
2.) Sie haben als berechtigte Sammlerin und Behandlerin von
nicht gefährlichen Abfällen ... sowie in Ausübung ihres Gewerbes
'Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG' ...
und des 'Handelsgewerbes' ... am Gewerbestandort ... zumindest am
17.09.2007, festgestellt anlässlich eines Lokalaugenscheines durch
Amtssachverständigen für Umwelttechnik beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und
Anlagentechnik,
- die Tätigkeit des Sammlers für gefährliche Abfälle
ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen
Erlaubnis zu sein, obwohl, wer gefährliche Abfälle sammelt, einer
Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf (dokumentiert mit
Lichtbildern wie Pkt. 1) a) und b)."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Die belangte Behörde führte am 5. November 2008 und am 28. Jänner 2009 öffentliche mündliche Verhandlungen durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2009 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. b) ausgesprochene Geldstrafe ersatzlos behoben wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird Befund und Gutachten des Sachverständigen für Umwelttechnik vom 21. September 2007 über den am 17. September 2007 im Auftrag der BH bei der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durchgeführten Augenschein wiedergegeben.
Nach Zitierung der bezughabenden Bestimmungen des AWG 2002 führte die belangte Behörde aus, dass vom Sachverständigen im Zuge des Augenscheines zwei Fahrzeuge vorgefunden worden seien. Dabei habe es sich um einen Hubstapler, der verschrottet werden sollte, und ein Pkw-Wrack gehandelt. Beide Fahrzeuge hätten noch Motor und Getriebe sowie teilweise Betriebsmittel enthalten. Zudem hätten an beiden Fahrzeugen Schmierstoffe vorgefunden werden können. Die Befestigung der Fläche hätte starke Beschädigungen sowie Fugen und Risse aufgewiesen. Zudem befinde sich auf dieser Fläche "ein Brunnenschacht bzw. ein Schacht mit Abdeckung".
In Hinblick auf die Umstände der Lagerung dieser beiden Fahrzeuge müsse davon ausgegangen werden, dass die Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus verunreinigt werden könne. Diese beiden Fahrzeuge seien daher als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen seien diese beiden Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffe (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und würden deshalb gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung darstellen.
Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach bei den gegenständlichen Stoffen keine Gefährlichkeit vorgelegen sei, würden jeder weiteren Begründung entbehren. Es handle sich dabei um bloße Schutzbehauptungen. Auch sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden.
Die Berufungswerberin habe während des Verwaltungsstrafverfahrens keine Genehmigung für die Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 25 Abs. 1 AWG 2002 vorlegen können. Da auf Grund der vom Sachverständigen auf der Lagefläche festgestellten Beschädigungen auch nicht von einem geeigneten Ort für die Lagerung von Altfahrzeugen auszugehen sei, habe die Beschwerdeführerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auch eine Lagerung von Altfahrzeugen entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu vertreten.
Am Betriebsgelände der Beschwerdeführerin seien - so führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - somit gefährliche Abfälle vorgefunden worden. Dem Internetauftritt der Firma der Beschwerdeführerin folgend würden neben Buntmetall und Stahlschrott auch "gefährlicher Abfall zb. Autos" nach dem AWG 2002 entsorgt. Der Internetauftritt sei von der Beschwerdeführerin im Laufe des Berufungsverfahrens zwar geändert worden. Die Fotodokumentation des Augenscheines vom 17. September 2007 bestätige indessen zweifelsfrei die Lagerung gefährlicher Abfälle (Hubstapler und Autowrack).
Mit ihrem Vorbringen, wonach die Tätigkeiten von den Mitarbeitern Josef K. jun. und Josef K. sen. vorgenommen worden und diese für die diesbezüglichen Lagerungen verantwortlich seien, übersehe die Beschwerdeführerin, dass sie als Gewerbeinhaberin jedenfalls verpflichtet sei, ihre Mitarbeiter laufend zu kontrollieren und zu überwachen. Da die Beschwerdeführerin trotz allenfalls durchgeführter Kontrolltätigkeiten die beiden Mitarbeiter nicht auf die rechtswidrige Vorgangsweise aufmerksam gemacht und die Abstellung von Altkraftfahrzeugen auf ihrem Betriebsgelände geduldet habe, sei jedenfalls "von äußerster Sorglosigkeit" der Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin auszugehen. Sorgfaltsgemäßes Verhalten der Beschwerdeführerin müsste zur Folge haben, dass sie derartige Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter abstelle. Solches habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Auch habe die Beschwerdeführerin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG nicht auf einen ihrer Mitarbeiter übertragen. Die Bestellung einer Person unter den Gesichtspunkten des § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten sei nicht belegt worden. Damit liege die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit unzweifelhaft bei der Beschwerdeführerin.
Bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung schließlich aus - handle es sich um eine Ermessensentscheidung die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen sei. Der Firmenpräsentation der Beschwerdeführerin sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Firma gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei und Entsorgungen diverser Abfälle und Stoffe durchführe. Diesen Umstand habe bereits die BH ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Somit seien im vorliegenden Fall die Strafen nach dem erhöhten Mindeststrafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zu bemessen. Dies führe zu einem Strafrahmen von EUR 3.630,-- bis EUR 36.340,--.
Im vorliegenden Fall seien somit hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin die nicht unterschreitbaren gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt worden. Somit erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die BH entsprochen worden sei. Begründende Ausführungen über das Strafausmaß seien somit entbehrlich.
Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG sei nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Milderungsgründe seien nämlich nicht hervorgekommen. Somit komme kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, in Betracht. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich ohne nähere Begründung, dass von einem besonderen Milderungsrecht auszugehen sei.
Auch scheide eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730,-- bis EUR 36.340,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630,-- bedroht.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Wracks zu keiner Verunreinigung des Bodens und "allfälliger Grundwässer" gekommen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 2000/07/0217 und vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162). Damit ist jedenfalls der objektive Abfallbegriff erfüllt. Auch steht fest, dass die Abfälle an einem nicht im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 geeigneten Ort gelagert wurden; denn ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 kommt, ist als ungeeignet anzusehen.
Bezüglich des Fahrzeugwracks hält die Beschwerde fest, dass sich dieses in einer dichten Transportmulde befunden habe, auch sei bei Fahrzeugwracks eine Gefährdung nur dann gegeben, wenn tatsächlich mit den Wracks hantiert werde und noch Betriebsmittel im Fahrzeug vorhanden seien. Beim Fahrzeugwrack habe eine solche Überprüfung nicht stattgefunden. Bezüglich des Hubstaplers gebe es keine eindeutige Feststellung zum Vorhandensein von Betriebsmitteln. Ob tatsächlich in die Behälter Einsicht genommen worden und dabei noch vorhandene Betriebsmittel vorgefunden worden seien, lasse sich nicht nachvollziehen. Somit habe keine Überprüfung der Fahrzeuge stattgefunden. Die Frage der Gefährlichkeit sei daher nicht erwiesen. Auch sei eine Verunreinigung in Bezug auf Grund und Boden durch beide Fahrzeugwracks nicht gegeben. Die betonierte Freifläche, der Brunnenschacht und eine vorgefundene ca. 1 m2 große Lacke habe mit den gegenständlichen Fahrzeugen nichts zu tun.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich das Fahrzeugwrack in einer dichten Transportmulde befunden habe, sind die vom Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheines am 17. September 2007 angefertigten Lichtbilder entgegenzuhalten. Auf diese Lichtbilder wird auch bei der Umschreibung des Tatvorwurfes im Spruch des Straferkenntnisses der BH vom 18. April 2008 verwiesen. Diese Fotos verdeutlichen, dass das Fahrzeugwrack zwar auf der Mulde platziert wurde, Teile des Fahrzeuges jedoch weit über den Rand der Mulde ragen. Zum Hubstapler wurde vom Sachverständigen im Gutachten vom 21. September 2007 festgehalten, dass Motoröl und Kfz-Batterie noch im Fahrzeug enthalten gewesen seien. Zum Fahrzeugwrack in der Absetzmulde stellte der Sachverständige fest, dass sich Motor und Getriebe noch im Fahrzeug befunden hätten und an der Unterseite des Motors die Antriebswellen stark ölverschmiert gewesen wären. Zudem habe die etwa 30 x 40 m große und betonierte Freifläche, auf der das Fahrgestell des Hubstaplers gelagert worden sei, starke Beschädigungen sowie Fugen und Risse aufgewiesen. Diese Feststellungen reichen aus, um im Sinne der oben zitierten hg. Judikatur von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus auszugehen. Auch lassen die Feststellungen des Sachverständigen den Schluss auf das Vorhandensein von Betriebsmitteln zu. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mitarbeiter Josef K. sen. und Josef K. jun. jeden Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes unterlassen haben. So haben sie an keiner der beiden mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die behördliche Annahme, dass der Hubstapler und das Fahrzeugwrack auf ihrem Gelände gelagert worden seien. Die beiden Fahrzeugwracks seien am Betriebsgelände nur für einen Transport zu einen behördlich befugten Abwracker vorbereitet worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl der Hubstapler als auch das Fahrzeugwrack am Betriebsgelände der Firma der Beschwerdeführerin vom Sachverständigen am 17. September 2007 vorgefunden wurden. Diese standen somit in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin, wobei die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) ausgegangen ist.
Die Beschwerdebehauptung, wonach eine Bearbeitung der Fahrzeugwracks nicht beabsichtigt gewesen sei, geht am Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens, der keine Behandlung dieser Abfälle beinhaltete, vorbei.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die "Verantwortlichkeit des Tagesgeschäftes" Josef K. sen. und Josef K. jun. übertragen worden sei, sodass die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 VStG vorliegen würden.
In diesem Zusammenhang genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet habe, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG auf einen ihrer Mitarbeiter übertragen zu haben. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG ist demnach nicht erfolgt. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt nämlich noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. dazu die bei Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, zu § 9 VStG E 138 dargestellte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die gegenständlichen Abfälle als gefährlich einzustufen seien.
In diesem Zusammenhang genügt es auf das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105, zu verweisen. Auch im vorliegenden Fall lagen auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen hinreichende Anhaltspunkte für die belangte Behörde vor, die gegenständlichen Abfälle als gefährlich im Sinne der anzuwendenden abfallrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren. Nach diesen Vorschriften kommt es auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nämlich nicht an. Ein zusätzlicher Nachweis, dass von diesen Abfällen eine Gefährlichkeit ausgeht, war daher nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass keine "Sammeltätigkeit" von gefährlichen Abfällen nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 vorgenommen worden sei. Sie habe lediglich die Transporttätigkeiten ausgeführt, welche nicht der Bestimmung des § 25 AWG 2002 widersprechen würden.
Diesen Ausführungen ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - der vom Sachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheines beschriebene Zustand des Betriebsgeländes, der durch Fotos dokumentiert ist, entgegenzuhalten. Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht nachvollziehbar. Dazu kommt - wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat - der sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebende Internetauftritt der Firma der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt, welcher zwischenzeitlich abgeändert wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass von der Firma auch "gefährlicher Abfall zb. Autos" übernommen wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin angesichts des anhängig gewesenen Strafverfahrens wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 180, 181 StGB das Vorliegen einer Doppelbestrafung behauptet, genügt es auf die Ausführungen in dem bereits zitierten und die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0105, zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen liegt keine Doppelbestrafung in Sinne des Art. 4
7. ZP - EMRK vor.
Den Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde die Grundsätze des § 19 VStG zur Strafbemessung "in keiner Form berücksichtigt" habe, ist nicht zu folgen. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG wird von der Beschwerdeführerin zudem nicht nachvollziehbar behauptet.
In Hinblick auf die Tatsache, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten vorgelegen ist und der Zustand des Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin durch Fotos dokumentiert wurde, kann der belangten Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen werden.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Februar 2010
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