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21. Einhebungsverjährung (§ 238 BAO)

BMF2024-0.234.9947.11.2014

21.1. Beginn der Verjährung (§ 238 Abs. 1 BAO)

Rz 1830
§ 238 BAO regelt die Verjährung des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung fällig gewordener Abgaben; für die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung (Bemessung) von Abgaben gelten die §§ 207 bis 209a BAO.

Rz 1831
Der Verjährung ist von der Behörde von Amts wegen zu beachten.

21.2. Keine Einhebung der Abgabe nach Eintritt der Verjährung

Rz 1832
Eine Abgabe, hinsichtlich derer Einhebungsverjährung eingetreten ist, darf - von den Fällen des § 238 Abs. 4 BAO abgesehen - nicht mehr eingehoben werden. Das bedeutet, dass sie nicht nur nicht vollstreckt werden darf, sondern auch keine Zahlungen oder sonstigen Gutschriften mehr auf sie verrechnet werden dürfen (§§ 213 ff BAO). Die Zahlungsverpflichtung ist erloschen. Dies kann der Abgabepflichtige im Weg eines Abrechnungsbescheidantrages (§ 216 BAO) geltend machen. Als unrichtig erkannte Buchungen sind auch von Amts wegen richtig zu stellen (Rz 606).

Rz 1833
Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweises) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen - so auch die Einhebungsverjährung nach § 238 Abs. 1 BAO - können gemäß § 12 AbgEO eingewendet werden (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141).

Rz 1834
Die Fälligkeit der Abgabe ist das den Lauf der Einhebungsverjährung auslösende Tatbestandsmerkmal.

21.3. Inanspruchnahme des Haftenden ist Einhebungsschritt

Rz 1835
Die Inanspruchnahme des Haftenden stellt einen Einhebungsschritt dar und unterliegt daher nach § 238 BAO der Einhebungsverjährung (VwGH 24.1.2001, 99/16/052425.11.2010, 2009/15/015791/15/0154); im Fall eines Gesamtschuldverhältnisses genügt es, wenn gegenüber einem Hauptschuldner, für dessen Schuldigkeiten ein Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden kann, das Einhebungsrecht noch nicht verjährt ist. Bei einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) ist in diesem Zusammenhang der für die richtige Einbehaltung und Abfuhr Haftende dem Hauptschuldner gleichzuhalten.

Rz 1836
Während die Geltendmachung der persönlichen Haftung selbst eine gegen den Hauptschuldner gerichtete Einbringungsmaßnahme darstellt, die nur innerhalb der Einhebungsverjährung zulässig ist, läuft, sobald die Haftung durch Haftungsbescheid geltend gemacht wird, gegen den Haftungsschuldner eine verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist (VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100). In Folge der Anspruchsbezogenheit (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037) wirken Unterbrechungshandlungen (§ 238 Abs. 2 BAO) und Hemmungstatbestände (§ 238 Abs. 3 BAO) jedoch wechselseitig gegen alle Gesamtschuldner und daher auch für und gegen den Hauptschuldner.

Rz 1837
In Fällen, in denen eine Abgabe auf verschiedene einzelne Abgabenschuldigkeiten aufgeteilt ist, können sich bezüglich dieser Abgabe verschiedene Fälligkeiten ergeben, wodurch die Einhebungsverjährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten endet. Dies trifft zB bei Einkommensteuer-(Mehrfach-)Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO zu, wenn im neuen Abgabenbescheid die Abgabe höher festgesetzt wird als im früheren Bescheid. In solchen Fällen, nicht jedoch bei Selbstbemessungsabgaben und Umsatzsteuerjahresbescheiden, tritt die Fälligkeit des gegenüber dem früheren Bescheid festgesetzten Mehrbetrages erst einen Monat nach Zustellung des neuen Abgabenbescheides ein.

Rz 1838
Nach Eintritt der Einhebungsverjährung hat - von den Fällen des § 238 Abs. 4 BAO abgesehen - eine Abschreibung außerhalb des § 235 BAO zu erfolgen (siehe Rz 1607).

21.4. Einhebungsverjährung endet nicht früher als Festsetzungsverjährung

Rz 1839
Mit der Bestimmung im § 238 Abs. 1 BAO, wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, keinesfalls früher verjährt als das Recht zur Festsetzung der Abgabe, wird verhindert, dass zB bei hinterzogenen Selbstbemessungsabgaben zwar noch die Festsetzung, nicht aber die Einhebung möglich ist (Bedachtnahme auf die Festsetzungsverjährung im Einhebungsrecht). Eine nach Fälligkeit der Abgabe erfolgende Verlängerung der Festsetzungsverjährung kann somit ein Hinausschieben des Eintritts der Einhebungsverjährung bewirken. Ein weiterer Fall der Bedachtnahme auf die Festsetzungsverjährung im Einhebungsrecht ist jener des § 224 Abs. 3 BAO, wonach die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig ist.

Rz 1840
Die Wertung einer Abgabe als "hinterzogene Abgabe" iSd § 207 Abs. 2 BAO wirkt sich im Hinblick auf § 238 Abs. 1 BAO auch bei der Einhebungsverjährung aus (VwGH 7.5.1990, 88/15/0044).

Rz 1841
Die Einhebungsverjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO gilt ausnahmslos für alle Abgaben. Hinsichtlich der Einhebungsverjährung ist im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung eine absolute Verjährung (siehe § 209 Abs. 3 BAO) nicht vorgesehen (VwGH 19.12.1996, 95/16/0204; VwGH 16.2.2000, 95/15/0054).

21.5. Verjährung bei Rückzahlungen

Rz 1842
Die Einhebungsverjährung betrifft zwar das Recht, fällige Abgaben einzuheben und einzubringen, nicht jedoch auch die Löschung (§ 235 BAO), Nachsicht (§ 236 BAO) oder Entlassung aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) sowie Rückzahlungen (§§ 239 bis 241 BAO). Für Rückzahlungen gemäß § 239 BAO gilt mangels eigenständiger abgabenrechtlicher Regelungen die bürgerlichrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB - VwGH 4.3.1999, 98/16/0253). Für die Rückzahlungstatbestände der § 240 und § 241 BAO sind eigene Antragsfristen vorgesehen.

Rz 1843
Der Widerruf einer Nachsicht ist eine Einhebungsmaßnahme, sodass die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung zu beachten sind (VwGH 16.2.2000, 95/15/0054).

Rz 1844
Bei Gesamtschuldverhältnissen kann zwar im Fall nicht gleichzeitiger Inanspruchnahme der Gesamtschuldner die Abgabe den jeweiligen Gesamtschuldnern gegenüber zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden; dies bedeutet aber nicht, dass die Einhebungsverjährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt, da die im § 238 Abs. 1 BAO getroffene Regelung über den Beginn des Laufes der Einhebungsverjährung anspruchs- und nicht personenbezogen formuliert ist (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Somit ist für den einheitlichen Beginn der Einhebungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Abgabe dem ersten in Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber fällig wird. Im Übrigen siehe auch Rz 1847 bis Rz 1855.

Rz 1845
Für die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen gelten die Vorschriften des § 32 FinStrG über die Verjährung der Vollstreckbarkeit. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

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