5.1. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 1 BAO)
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den Nebenansprüchen hiezu ist, soweit im § 213 Abs. 3 und 4 BAO keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung (kontokorrentmäßig) zusammengefasst (kumulativ) zu verbuchen.Der VwGH erblickt in den Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO die Grundlage für die kumulative kontokorrentmäßige Verbuchung der Gebarung (VwGH 17.4.1989, 88/15/0133).Sonstige Gutschriften sind alle Gutschriften, die nicht unmittelbar Folge einer Zahlung sind. Sonstige Gutschriften können sich etwa auf Grund der bescheidmäßigen Herabsetzung einer Abgabenschuld, zB im Bescheidbeschwerdeverfahren oder infolge einer Bescheidänderung gemäß § 295 BAO, einer ersatzlosen Aufhebung eines ein Leistungsgebot beinhaltenden Bescheides oder einer Abschreibung nach den §§ 235 und 236 BAO ergeben. Weiters können sich auch im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung ergeben (zB Überschuss auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung).Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind- periodisch festzusetzende Abgaben, wie zB veranlagte Einkommensteuer und veranlagte Körperschaftsteuer,
- Selbstbemessungsabgaben, wie zB Umsatzsteuervorauszahlungen (VwGH 20.11.1997, 95/15/0001), Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Zum Begriff "Nebenansprüche" siehe § 3 Abs. 2 BAO und Rz 45.
5.2. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 2 BAO)
Bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (zB Grunderwerbsteuer, Die Verbuchung der Rückforderung von zuviel bezogener Familienbeihilfe erfolgt immer nach § 213 Abs. 2 BAO. Dies gilt auch im Fall zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988.Bezüglich der Vorgangsweise bei Gesamtschuldverhältnissen siehe Rz 616 bis Rz 618.
5.3. Ausnahmen von der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung (§ 213 Abs. 3 BAO)
Ausnahmen von der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend vorgesehenen zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind im § 213 Abs. 3 BAO genannt.Die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge hat getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten und abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu erfolgen (zB Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).Bei Wechsel von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist eine voneinander getrennte Verbuchung der Gebarung vorzunehmen.Die Gebarung der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei anfallenden sonstigen Geldansprüche ist zwar zusammengefasst, jedoch von der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.Die Gebarung der Nebenansprüche wird auch im Anwendungsbereich des § 213 Abs. 3 BAO mit jener der zugehörigen Stammabgaben zusammengefasst verbucht.5.4. Verbuchung der Gebarung bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 213 Abs. 4 BAO)
Die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO, wonach eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfasster Abgaben insoweit zulässig ist, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet, ergänzt die Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO. Ohne die Sonderregelung des § 213 Abs. 4 BAO hätte eine Trennung der Gebarung für die vom Gesamtschuldverhältnis betroffenen Abgaben und für die hievon nicht umfassten Abgaben zu erfolgen.Eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 BAO kommt etwa inIn Fällen, in denen nur für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und somit insoweit gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, ist ein Herauslösen der von der Haftung umfassten Abgaben aus der bisher zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit anderen Abgaben nicht erforderlich.
Beispiel:
Im Fall der Geltendmachung einer Haftung für Umsatzsteuer gemäß § 12 BAO wird die Gebarung der von der Personenvereinigung zu erhebenden Abgaben mit jener der auch vom Gesellschafter auf Grund des Haftungsbescheides geschuldeten Umsatzsteuer zusammengefasst verbucht.
5.5. Verbuchung der Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (§ 213 Abs. 5 BAO)
Die Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch nach deren Beendigung weiterhin zusammengefasst zu verbuchen, obwohl gemäß § 19 Abs. 2 BAO alle Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter übergehen.5.6. Besonderheiten
Im Zusammenhang mit Aussetzungsmaßnahmen (§§ 212a und 231 BAO) werden grundsätzlich Beträge vorübergehend aus der laufenden zusammengefassten Verbuchung der Gebarung herausgelöst.Eine Ausnahme besteht insofern, als eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer Beschwerde bewilligt wird, die sich gegen einen Bescheid richtet, der weder mittelbar noch unmittelbar einen Buchungsvorgang zur Folge hatte.Beispiel:
Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß § 9 BAO mit Haftungsbescheid für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen. In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Beschwerde bestreitet der Haftungspflichtige seine Inanspruchnahme dem Grunde nach.
In Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff IOdas Insolvenzverfahren mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses aufgehoben. Da nach dieser Aufhebung § 20 IO
5.7. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 213a BAO)
§ 213 BAO über die zusammenfassende Verbuchung mehrerer Abgaben auf einem Abgabenkonto gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben (§ 213a BAO). Solche Abgaben dürfen somit auch je Abgabe auf einem Abgabenkonto verrechnet werden. Daher ermöglicht § 213a BAO den Ländern und Gemeinden, auch ab 1. Jänner 2010 ihre bisherigen Verrechnungssysteme beizubehalten.Randzahlen 625 bis 699: derzeit frei