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5. Abgabenkonten (§ 213 BAO)

BMF2024-0.234.9947.11.2014

Rz 600
§ 213 BAO stellt die gesetzliche Grundlage für die Führung von Abgabenkonten dar, auf denen die jeweils in Betracht kommenden Gebarungs-(Buchungs-)vorgänge erfasst werden.

5.1. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 1 BAO)

Rz 601
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den Nebenansprüchen hiezu ist, soweit im § 213 Abs. 3 und 4 BAO keine Ausnahmen vorgesehen sind, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung (kontokorrentmäßig) zusammengefasst (kumulativ) zu verbuchen.

Rz 602
Der VwGH erblickt in den Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO die Grundlage für die kumulative kontokorrentmäßige Verbuchung der Gebarung (VwGH 17.4.1989, 88/15/0133).

Rz 603
Sonstige Gutschriften sind alle Gutschriften, die nicht unmittelbar Folge einer Zahlung sind. Sonstige Gutschriften können sich etwa auf Grund der bescheidmäßigen Herabsetzung einer Abgabenschuld, zB im Bescheidbeschwerdeverfahren oder infolge einer Bescheidänderung gemäß § 295 BAO, einer ersatzlosen Aufhebung eines ein Leistungsgebot beinhaltenden Bescheides oder einer Abschreibung nach den §§ 235 und 236 BAO ergeben. Weiters können sich auch im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung ergeben (zB Überschuss auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung).

Rz 604
Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind

Rz 605
Unter dem Begriff "zusammengefasste Verbuchung" ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (VwGH 20.11.1997, 95/15/0001).

Rz 606
Entspricht eine Buchung nicht den Grundlagen (Bescheid, bei nicht bescheidmäßig festgesetzten Selbstbemessungsabgaben dem der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Betrag), so ist sie, zumal eine Buchung der Rechtskraft nicht zugänglich ist und ihr bloß deklarativer Charakter zukommt, jederzeit von Amts wegen richtigzustellen (VwGH 1.7.1992, 91/13/0046; VwGH 7.8.1992, 89/14/0218).

Rz 607
Wird anlässlich der Buchung eines Abgabenbescheides die bisherige Vorschreibung (Vorsoll) als Gutschrift dargestellt, so handelt es sich dabei dennoch nicht um eine sonstige Gutschrift iSd § 213 Abs. 1 BAO. Eine sonstige Gutschrift liegt jedoch dann vor, wenn die Vorschreibung laut Bescheid niedriger ist als das Vorsoll (siehe Rz 603).

Rz 608
Von Gutschriften sind Guthaben zu unterscheiden (siehe § 215 BAO).

Zum Begriff "Nebenansprüche" siehe § 3 Abs. 2 BAO und Rz 45.

5.2. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 2 BAO)

Rz 609
Bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (zB Grunderwerbsteuer,

Rz 610
Die Verbuchung der Rückforderung von zuviel bezogener Familienbeihilfe erfolgt immer nach § 213 Abs. 2 BAO. Dies gilt auch im Fall zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988.

Bezüglich der Vorgangsweise bei Gesamtschuldverhältnissen siehe Rz 616 bis Rz 618.

5.3. Ausnahmen von der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung (§ 213 Abs. 3 BAO)

Rz 611
Ausnahmen von der im § 213 Abs. 1 BAO zwingend vorgesehenen zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind im § 213 Abs. 3 BAO genannt.

Rz 612
Die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge hat getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten und abgesondert von der Gebarung der übrigen Abgaben zu erfolgen (zB Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

Rz 613
Bei Wechsel von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist eine voneinander getrennte Verbuchung der Gebarung vorzunehmen.

Rz 614
Die Gebarung der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze und der hiebei anfallenden sonstigen Geldansprüche ist zwar zusammengefasst, jedoch von der Gebarung der Abgaben getrennt zu verbuchen.

Rz 615
Die Gebarung der Nebenansprüche wird auch im Anwendungsbereich des § 213 Abs. 3 BAO mit jener der zugehörigen Stammabgaben zusammengefasst verbucht.

5.4. Verbuchung der Gebarung bei Gesamtschuldverhältnissen (§ 213 Abs. 4 BAO)

Rz 616
Die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO, wonach eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfasster Abgaben insoweit zulässig ist, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet, ergänzt die Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO. Ohne die Sonderregelung des § 213 Abs. 4 BAO hätte eine Trennung der Gebarung für die vom Gesamtschuldverhältnis betroffenen Abgaben und für die hievon nicht umfassten Abgaben zu erfolgen.

Rz 617
Eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 BAO kommt etwa in

In Fällen, in denen nur für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und somit insoweit gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, ist ein Herauslösen der von der Haftung umfassten Abgaben aus der bisher zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit anderen Abgaben nicht erforderlich.

Beispiel:

Im Fall der Geltendmachung einer Haftung für Umsatzsteuer gemäß § 12 BAO wird die Gebarung der von der Personenvereinigung zu erhebenden Abgaben mit jener der auch vom Gesellschafter auf Grund des Haftungsbescheides geschuldeten Umsatzsteuer zusammengefasst verbucht.

Rz 618
In den Fällen des § 213 Abs. 4 BAO ist auf die Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 5 und 7 BAO Bedacht zu nehmen.

5.5. Verbuchung der Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (§ 213 Abs. 5 BAO)

Rz 619
Die Gebarung der Abgaben einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist auch nach deren Beendigung weiterhin zusammengefasst zu verbuchen, obwohl gemäß § 19 Abs. 2 BAO alle Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter übergehen.

5.6. Besonderheiten

Rz 620
Im Zusammenhang mit Aussetzungsmaßnahmen (§§ 212a und 231 BAO) werden grundsätzlich Beträge vorübergehend aus der laufenden zusammengefassten Verbuchung der Gebarung herausgelöst.

Rz 621
Eine Ausnahme besteht insofern, als eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer Beschwerde bewilligt wird, die sich gegen einen Bescheid richtet, der weder mittelbar noch unmittelbar einen Buchungsvorgang zur Folge hatte.

Beispiel:

Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß § 9 BAO mit Haftungsbescheid für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen. In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Beschwerde bestreitet der Haftungspflichtige seine Inanspruchnahme dem Grunde nach.

Rz 622
Abgaben, bezüglich derer einer Beschwerde an den VfGH (gemäß § 85 VfGG) oder einer Revision an den VwGH (gemäß § 30 VwGG) eine aufschiebende Wirkung zuerkannt ist, werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen (siehe Rz 1469 und Rz 1857).

Rz 623
Im Übrigen können auch insolvenzrechtliche Vorschriften eine vom § 213 BAO abweichende Verbuchung der Gebarung erforderlich machen, etwa zum Zweck der Trennung von Insolvenz- und Masseforderungen 0842/80; VwGH 19.3.1997, 96/16/0052).

In Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff IOdas Insolvenzverfahren mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses aufgehoben. Da nach dieser Aufhebung § 20 IO

5.7. Landes- und Gemeindeabgaben (§ 213a BAO)

Rz 624
§ 213 BAO über die zusammenfassende Verbuchung mehrerer Abgaben auf einem Abgabenkonto gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben (§ 213a BAO). Solche Abgaben dürfen somit auch je Abgabe auf einem Abgabenkonto verrechnet werden. Daher ermöglicht § 213a BAO den Ländern und Gemeinden, auch ab 1. Jänner 2010 ihre bisherigen Verrechnungssysteme beizubehalten.

Randzahlen 625 bis 699: derzeit frei

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