vorheriges Dokument
nächstes Dokument

9.6. Maßnahmen im Rahmen des Glücksspiels

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Definition

Das GSpG beschränkt den Marktzugang für Betreiber von Glücksspielen in Form von Ausspielungen. Ein legaler Betrieb ist nur für Inhaber von Bundeskonzessionen und Landesbewilligungen möglich, soweit keine gesonderten Ausnahmebestimmungen bestehen. Für die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG sind die Abgabenbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berufen.

9.6.1. Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielmonopols

Standard

Die Organe der Abgabenbehörden sind gemäß § 50 Abs. 2 GSpG als Organe der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG tätig und zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß §§ 50 ff GSpG (auch aus eigenem Antrieb berechtigt) befugt. Diese Aufgabenstellung umfasst insbesondere die Kontrolle (inkl. Probespiel, Dokumentation, usw.), Befragung, Einsichtnahme in Unterlagen sowie bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte auch die Beschlagnahme und Versiegelung bzw. Wegnahme von Eingriffsgegenständen und die Wahrnehmung der Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren.

9.6.1.1. Aufdeckung von illegalem Glücksspiel nach dem StGB

Aufgrund der mit der Novelle des Glücksspielgesetzes (BGBl. I Nr. 13/2014) in Kraft getretenen Neuregelung des § 52 Abs. 3 GSpG ist bei Verwirklichung sowohl des Tatbestandes des § 52 GSpG und des § 168 StGB durch eine Tat nur mehr nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen, sodass für eine Anwendbarkeit des § 168 StGB kein Raum bleibt.

9.6.2. Kontrolle von Betriebsstätten und Betriebsräumen

Den Organen der öffentlichen Aufsicht iSd GSpG kommt ein umfassendes Betretungsrecht von Betriebsstätten und Betriebsräumen sowie sonstigen Räumlichkeiten zu (auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist), soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Mit dieser Bestimmung (§ 50 Abs. 4 GSpG) sind auch als "Privat" gekennzeichnete Hinterzimmer, verschlossene Räumlichkeiten und Nebenräume umfasst, falls der Verdacht besteht, dass diese zu illegalem Glücksspiel genutzt werden.

Eine physische Durchsetzung des Betretungsrechtes erfolgt nicht.

9.6.2.1. Ermittlungsbefugnisse nach dem GSpG

Die Ermittlungsbefugnisse der Abgabenbehörde im Rahmen des GSpG umfassen im Wesentlichen:

  • Betretungsrecht
  • Umfassendes Auskunftsrecht
  • Recht auf Probespiele
  • Recht auf Einsicht in Aufzeichnungen

Diese Rechte stehen neben den Organen der öffentlichen Aufsicht auch den Amtssachverständigen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) zu.

Auskunftspflichten (vgl. dazu die Ausführungen unter Abschnitt 9.3.5.2.)

Probespiele

Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen sind durch alle og. auskunftspflichtigen Personen zu ermöglichen. Die Herausgabe von Geld hat gegen Bestätigung, zB im Rahmen der Niederschrift und ggf. der Bescheinigung der Beschlagnahme (allenfalls unter Anführung des Umstandes, dass dieses Geld entweder im Gerät verblieben oder nach dessen Öffnung wieder entnommen und retourniert wurde) zu erfolgen.

Die Nichtgewährung von kostenlosen Probespielen wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG gesondert zur Anzeige gebracht. Trotz Nichtherausgabe von Geld erfolgt ein Probespiel durch die Kontrollorgane, wobei dieses Geld zu protokollieren ist und von der Abgabenbehörde anschließend als Aufwendung an den betreffenden Bediensteten zu refundieren ist.

Einsicht in Unterlagen

Als Unterlagen für den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen kommen regelmäßig in Frage:

  • Schriftliche Abrechnungsaufzeichnungen
    • Tagesabrechnungen
    • Abrechnungsaufzeichnungen mit dem Personal
    • Abrechnungsbestätigung mit der/dem Aufsteller/in (Veranstalter/in)
  • Elektronische Aufzeichnungen
    • Aufzeichnungen der Gerätebuchhaltung
    • Aufzeichnungen der Kassenanlage, soweit die Erträge der Glücksspielgeräte darüber verbucht werden

Diese Aufzeichnungen können auch ohne abgabenrechtliche Ermächtigung (§ 144 BAO) alleine auf Grund der glücksspielrechtlichen Verfahrensrechte eingesehen werden.

9.6.3. Abgabenrechtliche Verwertung der festgestellten Sachverhalte

Sämtliche abgabenrechtlich festgestellte Sachverhalte sind mittels Kontrollmitteilung an die zuständigen Abgabenbehörden weiterzuleiten. Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit von glücksspielrechtlich festgestellten Sachverhalten bestehen nicht.

Bei Bedarf ist ein unmittelbarer Kontakt mit der Abgabenbehörde herzustellen, um sofortige Maßnahmen (zB Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO oder eine förmliche finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlung zu setzen) zu koordinieren.

9.6.4. Beschlagnahme nach dem GSpG (von Glücksspielgeräten und darin enthaltenem Bargeld)

Voraussetzungen einer Beschlagnahme:

Bei der vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG gilt der Grundsatz, dass Geräte, die auf Grund der Bauart oder der Beschaffenheit nicht durch die Kontrollorgane verbracht werden können, beschlagnahmt und somit mit Verfügungsverbot belegt werden. Die Gegenstände können auch durch Verschlüsse gesichert werden (§ 53 Abs. 4 GSpG).

Eine Beschlagnahmebescheinigung ist in 3-facher Ausfertigung (für die/den Eigentümer/in, die/den Inhaber/in und die/den Veranstalter/in) der Auskunftsperson vor Ort auszuhändigen.

Wie im Strafverfahren genießt die Abgabenbehörde auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG Parteistellung.

Revision

Hinsichtlich Anregung einer Revision im Anwendungsbereich des GSpG ist möglichst frühzeitig die Fachabteilung IV/2 im BMF durch den Juristischen Dienst oder das Competence-Center-Amtssachverständige des FAGVG (CCASV) zu verständigen. Eine Anregung hat eine begründete Einschätzung zu enthalten. Nach Absprache mit der Fachabteilung IV/2 im BMF ist ein Entwurf der Amtsrevision zu erstellen. Die Finalisierung und Einbringung der Revision im Anwendungsbereich des GSpG obliegt der Fachabteilung IV/2 im BMF.

Stichworte