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9.5.2.4. Beweismittelverwertung

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.5.2.4.1. Darstellung der Beweismittel

Grundsätzlich sind sämtliche Beweismittel, soweit sie nicht auf unzulässige Weise erzielt wurden, in den Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen.

Erkundigungen und "spontane Äußerungen" müssen soweit möglich, durch Vernehmungen bestätigt werden, um ihnen auch Beweiskraft zukommen zu lassen.

Die Finanzpolizei hat bei der Erstattung der Zwischenberichte die aufgenommenen Beweismittel anzuführen. Es ist dabei auf den Grundsatz der Objektivität hinzuweisen, dass sowohl be- als auch entlastendes Beweismaterial der Staatsanwaltschaft/Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gebracht wird.

9.5.2.4.2. Beweisverwertungsverbote

Bei gesetzeswidriger und grob fehlerhafter Vernehmung der/des Beschuldigten oder einer Zeugin/eines Zeugen kann die Unverwertbarkeit der Beweisergebnisse aus diesen Beweismitteln die Folge sein.

Eine Beweisverwertung zum Nachteil der/des Beschuldigten ist dann verboten, wenn vor oder bei der Vernehmung entgegen § 164 StPO unerlaubte Vernehmungs-methoden angewandt wurden. Dies ist der Fall, wenn der/dem Beschuldigten beispielsweise die Pflicht zur Aussage vorgetäuscht wurde oder ihr/ihm für den Fall der Verweigerung der Aussage ihre/seine Festnahme angedroht wird.

Haben Zeuginnen/Zeugen auf ihre Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 StPO nicht ausdrücklich verzichtet, so ist deren gesamte Aussage nichtig.

Wurden Zeuginnen/Zeugen, die ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO haben, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil der Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.

9.5.2.5. Aktenführung, Akteneinsicht

9.5.2.5.1. Aktenführung

Akten, die in verwaltungsbehördlichen Verfahren angelegt werden, sind von jenen, die im Bereich der Ermittlungen im Rahmen des SozBeG und von jenen des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens geführt werden, zu trennen.

Die geführten Ermittlungen hat die Finanzpolizei aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, sind zu begründen und aktenmäßig zu dokumentieren.

9.5.2.5.2. Akteneinsicht

Bis zur Erstattung des Abschlussberichts kann im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht bei der Finanzpolizei genommen werden. Über die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht entscheidet die/der FinPol Teamleiter/in (in besonders wichtigen Fällen nach Rücksprache mit der/dem Leiter/in der Finanzstrafbehörde bzw. dem Juristischen Dienst).

Über die gewährte Akteneinsicht ist ein Aktenvermerk anzulegen, ebenso über die Gründe der Verweigerung der Akteneinsicht.

Wird die Akteneinsicht verweigert, ist die/der Beschuldigte auf das Recht zur Erhebung eines Einspruches wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) hinzuweisen.

Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist die Staatsanwältin/der Staatsanwalt unverzüglich mittels Bericht zu informieren. Die Gründe für die Verweigerung der Akteinsicht sind im nächsten Bericht darzulegen.

Vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens darf die Akteneinsicht nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch sofortige Kenntnisnahme von Aktenteilen der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.

Auf Antrag sind gegen Gebühr Kopien auszufolgen. Keine Gebühren für Kopien sind bei Bestehen von Verfahrenshilfe vorzuschreiben.

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kann die Akteneinsicht nur durch die Finanzstrafbehörde oder die Staatsanwaltschaft gewährt werden. Nach Erstattung des Abschlussberichtes ist Akteneinsicht nur mehr durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zu gewähren.

9.5.2.6. Ordnungsstrafen

Personen, welche zeitweilig oder während der gesamten Amtshandlung diese trotz Ermahnung und Androhung der Wegweisung stören, können gemäß § 94 StPO durch die Leiterin/den Leiter der Amtshandlung weggewiesen werden. Die Leiterin/der Leiter der Amtshandlung ist auch berechtigt, Parteienvertreter/innen von der weiteren Teilnahme an der Beweisaufnahme auszuschließen, wenn sie sich ihren Anordnungen widersetzen und zum Beispiel während der Vernehmung Fragen an die/den Beschuldigte/n stellen. Im Protokoll ist die Ermahnung bzw. Androhung der Wegweisung festzuhalten. Bei Parteienvertreter/innen ist vorerst anzudrohen, dass eine Verständigung an die zuständige Kammer erfolgen wird. Sollte die/der Parteienvertreter/in weiterhin die Beweisaufnahme beeinträchtigen, so ist dies ebenfalls festzuhalten und über den juristischen Dienst der Finanzpolizei an die zuständige Kammer zu übermitteln.

9.5.3. Amts- und Rechtshilfe

Die Finanzpolizei ist berechtigt, selbst Amtshilfe in Anspruch zu nehmen und kann diese Amtshilfeersuchen formlos an alle Behörden und öffentlichen Dienststellen richten. Die im Zuge der Ermittlungen gewonnenen, auch personenbezogenen Daten können dabei verwendet und ausgetauscht werden.

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