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10. Maßnahmenbeschwerde

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

10.1. Begriffsdefinition und rechtliche Grundlagen

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.

Im Bereich der Finanzpolizei kommen beispielsweise folgende Verwaltungsakte in Betracht:

Handeln die Organe der Finanzpolizei in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder in Finanzstrafangelegenheiten, so dient als Rechtsgrundlage für eine Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO oder die §§ 152 und 153 FinStrG. Für sonstige gesetzlich festgelegte Angelegenheiten der Finanzpolizei (zB Überwachung Glücksspielgesetz, Überwachung Arbeitskräfteüberlassung, Überwachung Ausländerbeschäftigung, Überwachung AVRAG) sind die Bestimmungen der §§ 7, 9, 28, 35 VwGVG einschlägig.

Zweck einer Maßnahmenbeschwerde ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes.

10.2. Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden

Ab 1. Jänner 2014 ist für Maßnahmenbeschwerden dann das BFG (Bundesfinanzgericht) zuständig, wenn ein Organ einer Bundesabgabenbehörde (Finanzamt, Zollamt, BMF) einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt.

Da das Handeln von Organen der Finanzpolizei immer im Namen und Auftrag eines bestimmten (örtlich zuständigen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung einschreitenden) Finanzamts erfolgt, ist es diesem auch im Hinblick auf § 283 BAO zuzurechnen. Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO aufgrund eines gesetzten Akts der Finanzpolizei ist daher beim BFG einzubringen, welches über eine derartige Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG zu entscheiden hat.

Ab 1. Jänner 2014 obliegt dem Bundesfinanzgericht die Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden, sohin auch über jene, die gegen Verwaltungsakte der Finanzpolizei gerichtet sind.

10.3. Wahrnehmung der Parteistellung

Die Parteistellung zB: in der Wahrnehmung eines Erörterungstermins oder in der Übermittlung einer Stellungnahme ist durch die Abgabenbehörde/Finanzstrafbehörde wahrzunehmen. Dadurch, dass die Organe der Finanzpolizei immer als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig werden (vgl. § 12 AVOG 2010), hat grundsätzlich die zuständige Abgabenbehörde die Parteistellung wahrzunehmen. Dies gilt auch für ordnungspolitische Angelegenheiten ohne Abgaben- und Finanzstrafbezug.

10.4. Verhaltensregeln zur Vorbeugung von Beschwerden

Um die Gefahr von Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Finanzpolizei von vorneherein zu minimieren und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu gewährleisten, sind folgende Regeln bei der Durchführung von Verwaltungsakten zu befolgen:

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