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9.5.2.3.3. Ermittlungsmaßnahmen über Anordnung der Staatsanwaltschaft

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.5.2.3.3.1. Überwachung von Nachrichten - Telefonüberwachung

Definition

"Überwachung von Nachrichten" ist das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Z 7 TKG 2003), die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG 2003) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999) ausgetauscht oder weitergeleitet werden.

Voraussetzung ist der Verdacht einer vorsätzlich begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bedrohten Straftat und die Erwartung, dass die Aufklärung dieser Straftat gefördert werden kann. Besteht der Verdacht einer vorsätzlich begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedrohten Straftat, ist die Zustimmung des Anschlussinhabers (Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Übertragung von Nachrichten war oder sein wird) nicht erforderlich.

9.5.2.3.3.2. Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 Abs. 3 StPO)

Definition

Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach dieser Bestimmung kann sowohl Auskünfte über Bankkonten und deren Inhaber/in als auch Auskünfte über Inhalt und Art der über ein Konto abgewickelten Geschäfte betreffen.

Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist nur möglich, um Informationen für die Aufklärung von vorsätzlich begangenen Straftaten und solchen Vergehen zu erlangen, für deren Aufklärung das Landesgericht zuständig ist.

Die Auskunft bedarf der Anordnung der Staatsanwaltschaft.

Standard

Im Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ist zu begründen, inwieweit die angegebene Geschäftsverbindung mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang steht.

Das weitere Vorgehen, ob durch die Finanzpolizei direkt bei dem betroffenen Bankinstitut mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung vorzusprechen ist oder diese schriftlich an das Bankinstitut weitergeleitet wird, ist mit der zuständigen Staatsanwältin/dem zuständigen Staatsanwalt abzuklären. Nach Erhalt der gewünschten Auskünfte sind diese umgehend auszuwerten und über die Auswertung der Staatsanwältin/dem Staatsanwalt zu berichten.

9.5.2.3.3.3. Durchsetzung der Befugnisse mit Zwangsgewalt nach § 93 StPO

Die Durchsetzung der eingeräumten Befugnisse, aber auch der Anordnungen der Staatsanwaltschaft, kann die Finanzpolizei auch durch Einsatz von Zwangsgewalt erwirken, falls eine Person die ihr in der Strafprozessordnung auferlegte Handlungs- oder Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

Zunächst ist mit Befehlsgewalt vorzugehen, sodann die Ausübung von Zwangsgewalt anzudrohen. Wird dies missachtet, ist die darauf folgende Zwangsgewalt anzukündigen und dann auch tatsächlich auszuüben, wenn die vorherige Ankündigung wirkungslos bleibt und nicht das gewünschte Ergebnis erzielt. Darüber ist ein schriftlicher Amtsvermerk nach § 95 StPO oder im Vernehmungsprotokoll aufzunehmen.

Die Durchsetzung der Befugnisse mit Zwangsgewalt kann bei Bedarf unter Beiziehung von Sicherheitsorganen erfolgen.

Hinsichtlich der Ausübung der Zwangsgewalt ist vor allem auf die Gesetzes- und Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Zwangsgewalt kann sowohl durch die Anwendung von Körperkraft (wegdrängen, hindern, den Raum zu verlassen), als auch durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln (Handfesseln) im weitesten Sinne ausgeübt werden.

Zwangsgewalt darf weder dazu eingesetzt werden, das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung zu umgehen, noch dürfen Aussagebefreiungs- oder Aussageverweigerungsrechte von Zeuginnen/Zeugen dadurch umgangen werden.

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