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9.5.2.3.2.3. Durchsuchung

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Definition

Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder sicherzustellende Gegenstände befinden.

Die Durchsuchung einer Person ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe.

Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich der Anordnung der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung. Zu diesem Zweck ist ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Bei Gefahr im Verzug darf die Durchsuchung vorerst auch ohne Anordnung und Bewilligung durchgeführt werden. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine Anordnung zur Durchsuchung nicht so rechtzeitig erlangt werden kann, dass ihr Zweck nicht gefährdet oder vereitelt wird.

Das Durchsuchen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken, (nicht vom Hausrecht geschützten) Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen und die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, darf gänzlich ohne Anordnung aus eigenem erfolgen.

Standard

Vor der Durchsuchung sind der/dem Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung mitzuteilen.

Sie/er ist aufzufordern, das Gesuchte herauszugeben oder die Durchsuchung zuzulassen. Bei Gefahr im Verzug oder im Zuge einer Festnahme darf davon abgesehen werden.

Die/der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung anwesend zu sein und eine geeignete Vertrauensperson zuzuziehen. Auf die von der/vom Betroffenen informierte Vertrauensperson ist nur so lange zuzuwarten, als dies nicht zu einer deutlichen Verzögerung des Verfahrens oder gar zur Gefährdung des Zwecks der Durchsuchung führt.

Die Dauer des Zuwartens ist jedenfalls zu dokumentieren.

Ist die/der Inhaber/in der zu durchsuchenden Räumlichkeit nicht anwesend, so kann ein/e erwachsener Mitbewohner/in deren/dessen Rechte ausüben. Ist das nicht möglich, sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen zuzuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgewichen werden.

Durchsuchung von Räumlichkeiten von zur Verschwiegenheit Verpflichteten

Werden Räumlichkeiten von zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen durchsucht, die ausschließlich der Berufsausübung dienen, ist von Amts wegen ein/e Vertreter/in der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise die/der Medieninhaber/in oder ein/e von ihm namhaft gemachte/r Vertreter/in beizuziehen. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen sollten bereits bei der Vorbereitung der Durchsuchungsmaßnahme die notwendigen Kontaktinformationen evidenziert werden. Bei Einlangen der/des informierten Vertreterin/Vertreters sind deren/dessen persönliche Daten zu dokumentieren. Steht eine als Vertrauensperson oder Vertreter/in geeignete Person in einem vertretbaren Zeitrahmen nicht zur Verfügung, darf mit der Durchsuchung dennoch begonnen werden. Werden Beweisgegenstände sichergestellt, ist nach Abschnitt 9.5.2.3.2.2.4 vorzugehen. Auf das Widerspruchsrecht gemäß § 112 StPO ist zu achten.

Die Staatsanwaltschaft ist über die erfolgte Durchsuchung zu verständigen und es ist an sie ein Zwischenbericht zu erstatten.

9.5.2.3.2.4. Observation nach § 130 StPO

Definition

Die Observation ist das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person (§ 129 Z 1 StPO).

Eine Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthaltes der Beschuldigten erforderlich erscheint (§ 130 Abs. 1 StPO).

Observation ohne Anordnung

Definition

Die ohne Anordnung aus eigenem durchgeführte Observation darf nicht länger als 48 Stunden dauern, muss ausschließlich im Inland durchgeführt werden und darf nicht durch den Einsatz technischer Mittel unterstützt werden.

Eine Observation aus eigenem darf bis längstens vierzehn Tage fortgesetzt werden, sofern der Staatsanwaltschaft unverzüglich nach der Fristüberschreitung berichtet wurde (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO).

Standard

Bei begründetem Verdacht eines gerichtlich zu ahndenden Sozialbetrugs kann ohne Einsatz technischer Mittel und nur innerhalb des Bundesgebietes eine Observation vorgenommen werden, wenn sie zur Aufklärung der Straftat oder zur Ausforschung des Aufenthaltes einer/eines Beschuldigten erforderlich ist.

Fotoapparate stellen kein technisches Hilfsmittel im Sinn der StPO dar. Werden Fotos hergestellt, sind diese mit einem entsprechenden Aktenvermerk, der das Wahrgenommene detailliert beschreibt, zu verknüpfen.

Die Observation beginnt mit der ersten Wahrnehmung der Person zu laufen. Beginn, Ende und wesentliche Feststellungen sind genauestens zu dokumentieren. Wird die Observation über einen 48 Stunden übersteigenden Zeitraum durchgeführt, sind die Observationszeiten, Orte und dort gemachten Beobachtungen mittels eines Zwischenberichtes der Staatsanwaltschaft zu berichten. Werden mehrere Observationen hintereinander mit entsprechenden Unterbrechungen (zB Morgen- und Abendobservationen) durchgeführt, werden die Observationszeiten nicht zusammengerechnet.

Qualifizierte/Systematische Observation

Definition

Unter qualifizierter/systematischer Observation versteht man das heimliche Überwachen einer Person mittels Einsatzes technischer Mittel, über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden oder außerhalb des Bundesgebietes. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit der/dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt einer/eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann (§ 130 Abs. 3 StPO).

Die Systematische Observation bedarf einer Anordnung der STA, die längstens 1 Monat Gültigkeit haben darf, wobei eine neuerliche Anordnung zulässig ist (§ 133 Abs. 1 StPO).

Der Einsatz technischer Mittel und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zwecke der Einbringung solcher technischer Mittel ist zur Unterstützung der Observation zulässig, sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 130 Abs. 2 StPO).

Standard

Technische Mittel sind solche Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des Aufenthaltsortes der überwachten Person ermöglichen (Peilsender).

Durchführung der Observation - Einsatz technischer Hilfsmittel

Standard

Für die Durchführung einer Observation, insbesondere bei Einsatz von technischen Mitteln, kann die Unterstützung der Observationseinheiten Zoll (OEZ) angefordert werden.

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