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9.5.2. Ermittlungen im Bereich gerichtliches Finanzstrafverfahren und SozBeG

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

9.5.2.1. Ermittlungen im Bereich SozBeG

Definition

Das Delikt der Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die organisierte Schwarzarbeit sind von den Organen der Abgabenbehörden zu verfolgen. Dabei kommen den einschreitenden Organen die Rechte der Kriminalpolizei gemäß der StPO zu.

Standard

Über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden können Organe der Finanzpolizei auch zu Ermittlungstätigkeiten wegen Verdachts nach § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung), § 153d StGB (Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) sowie § 153e StGB (Organisierte Schwarzarbeit) herangezogen werden.

Die Durchführung von Ermittlungen nach dem Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) hat unter Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) zu erfolgen.

Dabei ist auf die Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens, der Verpflichtung zur Objektivität und der materiellen Wahrheitserforschung, der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit, des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Verteidigung sowie auf das Beschleunigungsgebot Bedacht zu nehmen.

9.5.2.1.1. Ermittlungsaufträge, Ermittlungsablauf

9.5.2.1.1.1. Ermittlungsbefugnisse

Die Ermittlungsbefugnisse der Finanzpolizei ergeben sich aus Art. III SozBeG idF BGBl. I Nr. 112/2007 Absatz 1. Daher kommen der Finanzpolizei die in der StPO der Kriminalpolizei zugewiesenen Aufgaben und eingeräumten Befugnisse bei Ermittlungen nach dem SozBeG zu.

Organe der Abgaben- und Finanzstrafbehörden haben jedoch nur dann von Amts wegen zur Aufklärung eines Sozialbetrugsdeliktes einzuschreiten, wenn sich im Zuge von Prüfungen nach den §§ 86 und 89 EStG 1988 ein entsprechender Verdacht ergibt. In diesem Fall hat ein Zwischenbericht erstmalig spätestens drei Monate nach den ersten Ermittlungshandlungen gegen eine bestimmte Person an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.

Ergibt sich ein Verdacht im Zuge von anderen Amtshandlungen, ist eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Kriminalpolizeiliche Ermittlungen sind diesfalls nur im Rahmen eines erteilten Auftrages durchzuführen.

Bei Ermittlungsaufträgen durch die Staatsanwaltschaft ist den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

Die ermittelnden Organe der Abgabenbehörde haben dabei die Berichtspflichten der StPO zu befolgen.

Der Beginn der Ermittlungen ist zu dokumentieren, da mit diesem Zeitpunkt der/die Verdächtige zur/zum Beschuldigten wird und sich daraus auch Fristen ergeben.

9.5.2.2. Ermittlungen im gerichtlichen Finanzstrafverfahren über Anordnung der Finanzstrafbehörde

Definition

Das gerichtliche Finanzstrafverfahren umfasst grundsätzlich Finanzvergehen, die vorsätzlich begangen werden und einen strafbestimmenden Wertbetrag von 100.000 Euro übersteigen. Die Verfolgung von Finanzvergehen obliegt den Organen der Finanzstrafbehörde. Organe der Abgabenbehörde können von der Finanzstrafbehörde gemäß § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 196 Abs. 4 FinStrG mit Ermittlungshandlungen beauftragt werden.

Standard

Ergibt sich im Rahmen einer anderen Amtshandlung der Finanzpolizei der begründete Verdacht eines Finanzvergehens, welches durch das Gericht zu ahnden ist, ist unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Finanzstrafbehörde aufzunehmen. Diese bestimmt die weitere Vorgangsweise.

Stichworte