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Verwertung von Audio-Aufnahmen im Verhältnis zu USA, Malta und Brasilien

BMFBMF-010221/0064-IV/4/20131.2.20132013

EAS 3318

In den Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, mit Malta und mit Brasilien sind bei der Festlegung der Quellenbesteuerungsrechte für Lizenzgebühren Sondernormen für eine Urheberrechtsverwertung in Rundfunk und Fernsehen vorgesehen.

Die Vorschrift des Artikels 12 Abs. 2 DBA-USA besagt, dass dem Quellenstaat ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht für eine Vergütung zusteht, die "für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen" gezahlt werden. Dass sich eine solche Bestimmung nicht nur auf Film-, sondern auch auf Tonaufzeichnungen bezieht, wird durch die Bezugnahme auf Rundfunkausstrahlungen erkennbar. Lizenzgebühren, die an in den USA ansässige Künstler für die Verwertung ihrer Rechte an Tonaufnahmen in Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, unterliegen daher der Abzugssteuer nach § 99 EStG 1988, die nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung auf 10% abgesenkt werden kann.

Das Abkommen mit Malta unterscheidet sich vor allem dadurch vom DBA-USA, dass das 10-prozentige Quellenbesteuerungsrecht an urheberrechtlichen Lizenzgebühren mit Vergütungen verknüpft wird, "die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematograpischen Filmen oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk ..." gezahlt werden. Im Verhältnis zu Malta wurde daher nicht auf die technologische Weiterentwicklung in Bezug auf das Trägermedium von Tonaufzeichnungen Bedacht genommen; das BM für Finanzen vertritt daher die Auffassung, dass der Begriff der "Bandaufnahmen" seinem Wortsinn entsprechend verstanden werden muss und nicht als stellvertretender Begriff für sämtliche Trägermedien interpretiert werden kann.

Auch das Abkommen mit Brasilien bezieht sich im gegebenen Zusammenhang nur auf Bänder für Rundfunk und Fernsehen, ohne auf die technologische Weiterentwicklung Bedacht zu nehmen. Allerdings tritt hierdurch im Vergleich zum DBA-Malta der gegenteilige Effekt ein. Denn während das DBA-Malta die Tonbänder in den 10-prozentigen Quellensteuersatz einbezieht, werden in Artikel 12 Abs. 2 lit. a DBA-Brasilien die Tonbänder aus dem 10-prozentigen Quellensteuerbereich der urheberrechtlichen Lizenzgebühren herausgelöst und fallen damit unter den 15-prozentigen Quellensteuersatz. Da diese Herauslösung aus dem 10%-Bereich nach Auffassung des BM für Finanzen aber nur die Tonbänder betrifft, verbleiben die Verwertungsrechte an anderem Trägermaterial im 10-prozentigen Quellensteuerbereich.

Zahlt daher eine österreichische Gesellschaft Lizenzgebühren an in den USA oder in Brasilien ansässige Künstler für die Verwertung ihrer Rechte an Tonaufnahmen in Rundfunk und Fernsehen, unterliegen diese Zahlungen dem abkommensrechtlich mit 10% festgelegten Quellensteuersatz. Dies gilt im Fall Brasiliens aber nur, wenn keine Verwertungsrechte an Bandaufnahmen übertragen werden.

Werden die in Rede stehenden Lizenzgebühren an in Malta ansässige Künstler gezahlt, so kann eine vollständige Freistellung von der Abzugsbesteuerung in Österreich erwirkt werden, wenn keine Verwertungsrechte an Bandaufnahmen überlassen werden.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 12 Abs. 2 lit. a DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 12 Abs. 2 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Lizenzgebühren, Bandaufnahmen, Tonbänder, Audio-Aufnahmen, Filme, Rundfunk, Fernsehen, Verwertung von Urheberrechten

Stichworte