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Betriebstättenleitender Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

BMFBMF-010221/1508-IV/4/201123.12.20112011

EAS 3259

Gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland wird das Besteuerungsrecht an Geschäftsführerbezügen, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen GmbH bezieht, Österreich zugeteilt. Die Abkommensregelung kommt unabhängig davon zur Anwendung, wo die Tätigkeit des Geschäftsführers ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft geht auch nicht dadurch verloren, dass sich die geschäftsleitende Tätigkeit des deutschen Geschäftsführers auf die Belange einer in Deutschland bestehenden Betriebstätte der GmbH beschränkt.

Die in EAS 817, EAS 1214, EAS 1328, EAS 1480 und EAS 1752 zum Ausdruck kommende Auffassung des BMF, dass die seinerzeit auf bloßer Auslegung beruhende Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit überholt.

Allerdings wird zu beachten sein, dass nur solche Vergütungen unter Artikel 16 Abs. 2 fallen, die der in Deutschland ansässige Manager "in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer" bezieht. Wurde der deutsche Manager zunächst mit dem Ziel der Bearbeitung des deutschen Marktes als Mitarbeiter der deutschen Betriebstätte angestellt (wobei seine Bezüge der deutschen Lohnabzugsbesteuerung unterzogen wurden) und wird er in der Folge - neben den beiden österreichischen Geschäftsführern und ohne Änderung seines Betätigungsfeldes - zum Geschäftsführer berufen, dann könnte ein Wechsel des Besteuerungsrechtes von Deutschland nach Österreich nur dann eintreten, wenn ihm in der Folge die Bezüge tatsächlich in seiner "Eigenschaft als Geschäftsführer" und nicht weiterhin in seiner Eigenschaft als (den anderen beiden Geschäftsführern weisungsunterworfener) Unternehmensmitarbeiter zufließen.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

betriebstättenleitender Geschäftsführer, Ansässigkeit

Verweise:

EAS 817
EAS 1214
EAS 1328
EAS 1480
EAS 1752

Stichworte