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Staatsbürgerschaftsbesteuerung im DBA-USA

BMFBMF-010221/0026-IV/4/201217.1.20122012

EAS 3267

Ist ein Filmproduzent vor 6 Jahren in die USA gezogen, wobei er sich dort zu 50% an einer LLC beteiligt hat und hat er drei Jahre später in Österreich ein Haus gekauft, in das mittlerweile seine Ehefrau mit den 2 Kindern umgezogen ist, wobei er seine Familie etwa zwei Mal pro Jahr für zwei Wochen besucht, dann bedarf es einer umfassenden Ermittlung des insgesamt maßgebenden Sachverhaltsbildes, um zu beurteilen, ob sich damit möglicherweise der Lebensmittelpunkt doch wieder nach Österreich verlagert hat oder ob unter den gegebenen Umständen eine Situation vorliegt, in der es nicht möglich ist, den Lebensmittelpunkt zu bestimmen. Sachverhaltsbeurteilungen dieser Art können nicht auf der Ebene des BM für Finanzen vorgenommen, sondern müssen dem zuständigen Finanzamt vorbehalten werden.

In rechtlicher Hinsicht wird die Auffassung geteilt, dass dann, wenn im Fall des Doppelwohnsitzes tatsächlich kein Lebensmittelpunkt feststellbar ist, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA-USA eingreift. Durch diese Kollisionsnorm wird im Fall des Doppelwohnsitzes jener Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat bestimmt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen befindet. Sollte dieser gewöhnliche Aufenthalt im vorliegenden Fall die USA zum Ansässigkeitsstaat qualifizieren, würde das Abkommen Österreich die Besteuerungsrechte an den US-Einkünften und Einkünften aus Drittstaaten entziehen.

Der Umstand, dass der Filmproduzent die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, würde in einem solchen Fall keine österreichischen Besteuerungsrechte nach Artikel 1 Abs. 4 DBA-USA aufleben lassen. Es ist in dieser Bestimmung die Zulässigkeit einer Staatsbürgerschaftsbesteuerung zwar für beide Vertragsstaaten vorgesehen, doch würde dies auf österreichischer Seite im Fall eines Doppelwohnsitzes keine Auswirkung zeitigen, weil diesfalls die unbeschränkte Steuerpflicht des österreichischen Staatsbürgers in Österreich nicht "auf Grund der Staatsbürgerschaft", sondern nur auf Grund des inländischen Wohnsitzes wahrgenommen werden kann.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Doppelwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Staatsbürgerbesteuerung

Stichworte