EAS 3230
Hält eine österreichische Kapitalgesellschaft (die ihrerseits über eine luxemburgische Holdinggesellschaft von einer britischen Konzernmuttergesellschaft gehalten wird) eine 100-prozentige Beteiligung an einer britischen Kapitalgesellschaft mit passivem Unternehmensschwerpunkt und werden dieser britischen Kapitalgesellschaft in Großbritannien fremdübliche Zinseneinkünfte zugerechnet, die dem 26-prozentigen britischen Körperschaftsteuersatz unterworfen werden, wird dadurch kein "Methodenwechsel" nach § 10 Abs. 4 KStG 1988 ausgelöst, weil das Einkommen der britischen Tochtergesellschaft infolge des 15% übersteigenden britischen Steuersatzes gemäß § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2004 einer "vergleichbaren" Körperschaftsteuer unterliegt.
Nimmt die genannte britische Tochtergesellschaft am britischen "Group Relief-System" teil, bei dem eine Saldierung ihres positiven Einkommens mit den Verlusten anderer britischer Konzerngesellschaften ermöglicht wird, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass auch hierdurch nicht die Bedingungen für den Methodenwechsel verwirklicht werden.
Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass andernfalls der Effekt einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintreten würde, weil durch die Verrechnung mit vortragsfähigen Konzernverlusten diese verbraucht und folglich spätere Konzerngewinne in Höhe der verrechneten Zinsen steuerpflichtig gemacht werden. Diese Rechtsbeurteilung beruht auch auf Überlegungen, wie sie § 3 Z 4 der VO zu Grunde liegen, denen zufolge Unterschiede in den nationalen Bestimmungen über die Verlustverwertung nicht als Anlass für den Methodenwechsel zu werten sind. Denn nach § 3 Z 4 der VO soll es unschädlich sein, wenn die ausländische Steuerbelastung nur deshalb unter die 15%-Grenze sinkt, weil eine (nur) nach ausländischem Recht zulässige Verlustverrechnung stattgefunden hat. Auch wenn in der VO diese Sonderregelung nur für die Einzelgesellschaft aufgestellt worden ist, erscheint es sachgerecht, ihre Anwendung auch im Fall einer ausländischen Gruppenbesteuerung insoweit zuzulassen, als hierdurch der Eintritt einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung vermieden wird.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Group Relief System, Methodenwechsel, Gruppenverluste, wirtschaftliche Doppelbesteuerung |