EAS 3231
Umstände, die hinsichtlich einer qualifizierten Beteiligung zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, gelten als Veräußerung der Beteiligung und lösen in diesem Rahmen eine "Wegzugsbesteuerung" aus. Die Einkünfte sind hierbei mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Wegfalles des Besteuerungsrechtes Österreichs und den Anschaffungskosten anzusetzen.
Im Fall des Wegzuges wird sonach ein Veräußerungsvorgang fingiert. Liegt der gemeine Wert unter den Anschaffungskosten, ergeben sich daher im Wegzugszeitpunkt keine steuerlich erfassbaren positiven Einkünfte, wohl aber liegen steuerlich relevante negative Einkünfte vor.
Der Tatbestand der "Wegzugsbesteuerung" erfordert den Eintritt von Umständen, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich führen. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz aus Österreich in die Schweiz verlegt. Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz legt fest, dass auch nach Wohnsitzwechsel in die Schweiz ein Wertzuwachs in den Anteilen an Kapitalgesellschaften aus Anlass einer tatsächlichen Veräußerung besteuert werden darf. Das Abkommen entzieht daher Österreich keine Besteuerungsrechte, die Gegenstand einer Wegzugsbesteuerung sein können, sondern begrenzt die Besteuerung der tatsächlichen Veräußerung mit dem im Wegzugszeitpunkt bestehenden Wert. Bei Wegzug in die Schweiz ist sonach in Bezug auf Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften kein Anwendungsfall einer "Wegzugsbesteuerung" gegeben und es liegt demnach auch kein Anwendungsfall einer fingierten Veräußerungsgewinnbesteuerung vor, sodass im Wegzugszeitpunkt weder positive noch negative "Veräußerungsgewinne" anfallen können.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Wegzugsbesteuerung, negative stille Reserven |