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BGBl II 295/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

295. Verordnung: Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

295. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1. (1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

  1. 1. Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
  1. 2. die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
  1. 3. einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.

Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

§ 2. Für die Beurteilung des Umstandes, ob der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, gilt folgendes:

  1. 1. Der Unternehmensschwerpunkt ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Betätigung der ausländischen Gesellschaft als gewerbliche Tätigkeit oder als Vermögensverwaltung einzustufen ist.
  1. 2. Ein Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes liegt vor, wenn Kapital oder Arbeitskräfte nachhaltig und überwiegend in diesen Bereichen eingesetzt werden und die Wertschöpfung nachhaltig und überwiegend aus diesen Bereichen gezogen wird. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich.
  1. 3. Keinesfalls sind dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes zuzurechnen:
    1. a) das Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts,
    1. b) die gewerbliche Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn diese im Rahmen der Bewirtschaftung ausländischer Märkte erfolgt, und die ausländische Gesellschaft eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt,
    1. c) die Veräußerung von Beteiligungen, für die eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen würde.
  1. 4. Hält die ausländische Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 vorliegen, ist die Betätigung der anderen Gesellschaft im Ausmaß der Beteiligung der Betätigung der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen.

§ 3. Für die Beurteilung des Umstandes, ob das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaft vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, gilt folgendes:

  1. 1. Das Einkommen der ausländischen Gesellschaft ist nach den für die Einkommensermittlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  1. 2. Aus dem nach Z 1 ermittelten Einkommen sowie der darauf entfallenden ausländischen Steuer ist die ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln. Es können auch ausländische Steuern angesetzt werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nachzuweisen.
  1. 3. Die ausländische Steuer ist der Körperschaftsteuer dann vergleichbar, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinne der Z 2 mehr als 15% beträgt.
  1. 4. Beträgt die ausländische Durchschnittsteuerbelastung nur deshalb nicht mehr als 15%, weil das Anlagevermögen nach den für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen ausländischen Vorschriften einer besonderen Abschreibung unterliegt oder weil Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug kommen, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden können, ist abweichend von Z 3 eine der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer anzunehmen.

§ 4. Ist auf Grund der §§ 1 bis 3 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, können jene Steuern angerechnet werden, die nach § 3 Z 2 angesetzt worden sind.

§ 5. Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 dieser Verordnung ergeben werden.

§ 6. Die Verordnung ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden.

Grasser

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