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Dienstleistungsbetriebstätte - Fristenberechnung

BMFBMF-010221/0824-IV/4/201128.3.20112011

EAS 3204

Gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA-CZ führen Dienstleistungen, die über einen Zeitraum von länger als 6 Monaten erbracht werden, zum Entstehen einer "Dienstleistungsbetriebstätte". Anlässlich österreichisch-tschechischer Konsultationen im Februar 2011 wurde geklärt, dass die 6-monatige Frist nur dann überschritten wird, wenn die Dienstleistungen an mehr als 183 Tagen im 12-monatigen Beobachtungszeitraum erbracht werden (EAS 2912). Die Regelung der Z 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA betr. die Fristenberechnung im Fall von Baustellenbetriebstätten wird daher im Fall von Dienstleistungsbetriebstätten nicht analog angewendet. Allerdings folgt die tageweise Berechnung jenen Regelungen, die für die 183-Tage-Frist des Artikels 14 entwickelt wurde (siehe Art. 14 Abs. 3 DBA-CZ).

Auch der für die Qualifikation von Baustellenbetriebstätten maßgebende Grundsatz, dass die Baustellenfrist für jede Baustelle gesondert anzuwenden ist und daher die Bautätigkeit auf getrennt zu wertenden Baustellenprojekten nicht zusammenzurechnen ist, kommt bei der Qualifikation von Dienstleistungsbetriebstätten nicht zur Anwendung. Werden daher von einer tschechischen Kapitalgesellschaft Dienstleistungen im Bereich IT in Österreich auf Basis verschiedener Verträge für unterschiedliche Bereiche und als unterschiedliche Leistungspakete erbracht, ist die 183-Tage-Frist nicht projektbezogen zu ermitteln, sondern es ist auf die insgesamt in Österreich erbrachte Dienstleistungsdauer abzustellen. Übersteigt diese Frist bei sämtlichen Projekten die maßgebende 183-Tage-Grenze liegt eine inländische Dienstleistungsbetriebstätte der tschechischen Gesellschaft vor.

Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 14 Abs. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Dienstleistungsbetriebstätte, 6-Monats-Frist, Beobachtungszeitraum, 183-Tage-Frist, Fristenberechnung

Verweise:

EAS 2912

Stichworte