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Dienstleistungsbetriebstätte im neuen DBA-Tschechien

BMFBMF-010221/1827-IV/4/200712.11.20072007

EAS 2912

Hat die in Österreich ansässige Geschäftsführerin einer österreichischen GmbH mit der 100%igen tschechischen Tochtergesellschaft dieser GmbH einen unbefristeten Beratungsvertrag abgeschlossen, der ihr gewerbliche Nebeneinkünfte verschafft (und steht die steuerliche Anerkennung dieser Gegebenheiten außer Streit), so kann der Abschluss dieses Beratungsvertrages allein nicht dazu führen, dass Tschechien an den Beratungshonoraren ein Besteuerungsrecht erlangt. Die Geschäftsführerin würde gemäß Artikel 7 des am 8.6.2006 unterzeichneten und ab 2008 anzuwendenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. III Nr. 39/2007) mit ihren Beratungshonoraren nur dann in die tschechische Steuerpflicht eintreten, wenn sie diese Honorare unter Nutzung einer tschechischen Betriebstätte erzielt.

Nach dem neuen Abkommen kann allerdings auch durch bloße Erbringung von Beratungsleistungen eine Betriebstätte (Dienstleistungsbetriebstätte) begründet werden; allerdings nur dann, wenn solche Tätigkeiten auf tschechischem Staatsgebiet länger als 6 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten andauern. Werden daher laufend kurzfristige Beratungsaktivitäten in Tschechien erbracht, dann erlangt Tschechien nur dann ein Besteuerungsrecht an den Beratungshonoraren, wenn die tschechischen Beratungstage 183 Tage in dem genannten 12-Monatszeitraum übersteigen.

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Dienstleistungsbetriebstätte

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