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Widerruf einer österreichischen Privatstiftung nach Wegzug in die Schweiz

BMFBMF-010221/0175-IV/4/201121.2.20112011

EAS 3197

Hat eine Österreicherin ihren Wohnsitz aus Österreich in die Schweiz verlegt und löst sie in der Folge durch Widerruf ihre österreichische Privatstiftung auf, so kann die damit verbundene österreichische Kapitalertragsteuerpflicht auf der Grundlage von Artikel 21 DBA-Schweiz vermieden werden (EAS 2482 vom 28. Juni 2004, wobei allerdings nunmehr das Entlastungsverfahren nach der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, eingehalten werden muss).

Steht außer Streit, dass auf österreichischer Seite die Vermögenswerte (Bargeld und eine österreichische Kapitalbeteiligung) und deren Erträgnisse der Stiftung zuzurechnen sind, wird demgegenüber aber auf schweizerischer Seite die österreichische Privatstiftung als transparent behandelt, so erblickt die Schweiz in der Vermögensübertragung keinen steuerlich erfassbaren Tatbestand, weil sie dieses Vermögen durchgängig der Stifterin zugerechnet hat. Es tritt hierdurch sonach ein (negativer) Qualifikationskonflikt ein. Dieser kann aber nicht zu einem Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches führen. Denn ein negativer Qualifikationskonflikt kann abkommensrechtlich - unter besonderen Gegebenheiten - nur für den Ansässigkeitsstaat einen Rückfall des Besteuerungsrechtes bewirken; Österreich ist aber der Quellenstaat der Zuwendungseinkünfte.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Privatstiftung, Qualifikationskonflikt

Verweise:

EAS 2482

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