EAS 3207
Erhält der in Deutschland ansässige Stifter und Letztbegünstigte einer österreichischen Privatstiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung, dann fallen die zugewendeten Einkünfte unter die "Dividendenregel" des Art. 10 DBA-Deutschland, derzufolge die österreichische Kapitalertragsteuer auf 15% herabzusetzen und in dieser Höhe in Deutschland anzurechnen ist (EAS 2965).
Wird die österreichische Privatstiftung auf deutscher Seite als transparent gewertet und werden ihre Einkünfte unmittelbar dem deutschen Stifter zugerechnet und wird daher die Zuwendung als solche keiner deutschen Besteuerung mehr unterzogen, so tritt durch diesen Zurechnungskonflikt die Wirkung einer zeitverschobenen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ein.
Allerdings ist es nicht Aufgabe des Quellenstaates der Einkünfte, sondern jene des Ansässigkeitsstaates des Einkünfteempfängers dafür zu sorgen, dass die in seinem Staatsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen vor solchen wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen geschützt werden (siehe VwGH 08.06.1988, 87/13/0170, betr. Dienstnehmerentsendung durch eine jugoslawische Bank und VwGH 14.03.1990, 89/13/0115, betr. eine südafrikanische Luftfahrtgesellschaft).
Der Umstand, dass das zuständige deutsche Finanzamt nicht bereit ist, die mit 15% erhobene österreichische Kapitalertragsteuer nachträglich auf die in den Vorjahren erhobene deutsche Einkommensteuer anzurechnen, kann daher auf österreichischer Seite keinen Steuerverzicht durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO rechtfertigen.
Ob in dieser Sache ein Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland beantragt werden soll, muss der Entscheidung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben. Der Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens könnte jedenfalls nicht in Österreich, sondern müsste gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, sonach in Deutschland gestellt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Privatstiftung, Zurechnungskonflikt, zeitverschobene Doppelbesteuerung |
Verweise: | VwGH 08.06.1988, 87/13/0170 |