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Geschäftsführerentsendung aus Tschechien zur österreichischen Tochtergesellschaft

BMFBMF-010221/0177-IV/4/201121.2.20112011

EAS 3199

Entsendet eine operativ tätige tschechische Kapitalgesellschaft den bei ihr angestellten Geschäftsführer auf Grund eines mit der österreichischen Tochtergesellschaft abgeschlossenen Personalgestellungsvertrages nach Österreich, damit dieser 50% seiner Arbeitszeit als eingetragener Geschäftsführer der Leitung der österreichischen Tochtergesellschaft widmet, kann im Hinblick auf die ab 1. Jänner 2010 geltenden Einkünftezurechnungsgrundsätze der EStR 2000 Rz 104 davon ausgegangen werden, dass die im Umlageweg von der österreichischen Gesellschaft gezahlten Vergütungen der tschechischen Muttergesellschaft als deren eigene Einkünfte zuzurechnen sind (siehe insb. das Beispiel in EStR 2000 Rz 104 Z 6). Steht damit außer Streit, dass die Zahlungen der österreichischen Tochtergesellschaft Einkünfte der tschechischen Muttergesellschaft sind, dann erübrigt es sich, auf der Grundlage von LStR 2002 Rz 981 noch zu untersuchen, ob möglicherweise inländische Lohnsteuerpflicht der österreichischen Tochtergesellschaft bestehen könnte, da ein und dieselben Einkünfte nicht gleichzeitig zwei Personen als deren Einkünfte zugerechnet werden können.

EStR 2000 Rz 104 löst aber nicht die Frage, ob unter den gegebenen Umständen der Fall eines steuerlich anzuerkennenden Personalgestellungsvertrages (Passivleistung der tschechischen Muttergesellschaft) oder ob möglicherweise - angesichts der im Interesse der tschechischen Muttergesellschaft auszuübenden Geschäftsleitung - der Fall einer aktiven Einwirkung der tschechischen Muttergesellschaft auf die Geschäftsführung der österreichischen Tochtergesellschaft vorliegt (Aktivleistung der tschechischen Muttergesellschaft). Die Entscheidung, ob der Arbeitsgestellungsvertrag steuerlich anzuerkennen oder bloß als formale äußere Gestaltung der angestrebten Einwirkung auf die Geschäftsführung zu werten ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht in dem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten EAS-Verfahren beantwortet werden kann.

Ist auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts der Fall als Arbeitskräftegestellung anzuerkennen, wird hierdurch von der tschechischen Muttergesellschaft weder eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO (und daher auch nicht eine solche im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Tschechien) noch eine Dienstleistungsbetriebstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien (siehe EAS 3178) begründet, sodass das Abkommen der Geltendmachung der beschränkten Steuerpflicht der tschechischen Gesellschaft entgegensteht.

Unter den Gegebenheiten der VPR 2010 Rz 80 wird auf österreichischer Seite in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit gesehen, die Kostenweiterbelastung an die österreichische Tochtergesellschaft um einen Gewinnaufschlag zu erhöhen.

Allerdings kann sich bei Überschreitung der 183-Tage-Frist des Artikels 14 Abs. 2 DBA-Tschechien eine inländische Steuerpflicht der anteiligen Geschäftsführerbezüge ergeben, die diesfalls im Lohnsteuerabzugsweg (von der tschechischen Muttergesellschaft, nicht von der österreichischen Tochtergesellschaft) kraft Bestandes einer inländischen "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81 EStG 1988 wahrzunehmen ist. Denn auch wenn abkommensrechtlich keine inländische Betriebstätte angenommen werden darf, vermag das Abkommen keinen Einfluss darauf zu nehmen, ob eine abkommensrechtlich abgesicherte österreichische Steuerpflicht eines Dienstnehmers im Veranlagungs- oder im Steuerabzugsweg erhoben wird. Dies richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht.

Bundesministerium für Finanzen, 21. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 14 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
§ 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Geschäftsführergestellung, Einkünftezurechnung, Lohnsteuerbetriebstätte, Kostenumlage, Dienstleistungsbetriebstätte

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 104
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 981
VPR 2010, Verrechnungspreisrichtlinien 2010 Rz 80
EAS 3178

Stichworte