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Konzerninterne Lieferungen unter Einschaltung einer Zwischengesellschaft

BMFBMF-010221/0827-IV/4/201128.3.20112011

EAS 3210

Wird ein von einer österreichischen Konzerngesellschaft erzeugtes Grundprodukt von einer luxemburgischen Konzerngesellschaft verarbeitet und wird von dieser sodann das schließliche Endprodukt an Fremdkunden verkauft, muss der Verrechnungspreis für die konzerninterne Lieferung des Grundproduktes dem Fremdvergleichsgrundsatz des Artikel 6 DBA-Luxemburg (entspricht Art. 9 OECD-MA) und des § 6 Z 6 EStG 1988 entsprechen.

Eine Verletzung des Fremdvergleichsgrundsatzes kann vermutet werden, wenn zwischen das verarbeitende luxemburgische Konzernunternehmen und den österreichischen Lieferanten des Grundproduktes eine luxemburgische Kapitalgesellschaft "zwischengeschaltet" wird, deren Adresse sich mit jener des Verarbeitungsunternehmens deckt und die über kein Personal verfügt, sondern bei Bedarf lediglich durch einen Geschäftsführer vertreten wird. "Kann nicht nachgewiesen werden, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft ein echtes Risiko trägt oder eine wertvermehrende wirtschaftliche Funktion in der Kette ausübt, dann würde jedes Preiselement, von dem behauptet wird, es sei auf die Tätigkeit der zwischengeschalteten Gesellschaft zurückzuführen, einem anderen Unternehmen im multinationalen Konzern zuzuordnen sein, da unabhängige Unternehmen einer solchen Gesellschaft üblicherweise keinen Anteil am Gewinn des Geschäftes eingeräumt hätten." (Z 2.25 OECD-VPG, AÖF Nr. 114/1996, und inhaltsgleich Z 2.33rev OECD-VPG 2010).

Der Umstand, dass Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaft an den Verkaufsverhandlungen der luxemburgischen Produktionsgesellschaft mit den Fremdkunden mitgewirkt und hierbei einen Grundproduktabgabepreis in jener Höhe genannt haben, der schließlich von der zwischengeschalteten luxemburgischen Gesellschaft gezahlt wurde, kann nicht als Anwendungsfall der "Preisvergleichsmethode" bezeichnet werden. Denn diese Methode setzt einen Vergleich mit Verkäufen an Fremdkunden voraus, die aber seitens der österreichischen Konzerngesellschaft nicht stattgefunden haben, weil die Verkäufe an die konzerninterne luxemburgische Zwischengesellschaft erfolgt sind.

Bundesministerium für Finanzen, 28. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Zwischengesellschaft, Preisvergleichsmethode, Fremdvergleichsgrundsatz

Verweise:

Art. 9 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Z 2.33rev OECD-VPG 2010
BMF 08.07.1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996

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