Am 1. November 2008 tritt Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in Kraft. Danach muss der Ausführer bei der Ausfuhr von Chemikalien, die dieser Verordnung unterliegen, in der Ausfuhranmeldung im Feld 44 die auf die jeweilige Ausfuhr Bezug nehmende, in der EDEXIM-Datenbank (Europäische Datenbank für EXport und IMport, http://edexim.jrc.ec.europa.eu ) abfragbare Kennnummer angeben und dadurch bestätigen, dass er die Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 eingehalten hat.
Die diesbezüglich bei der Ausfuhrabfertigung gefährlicher Chemikalien zu beachtenden Vorschriften sind in der neuen Arbeitsrichtlinie Gefährliche Chemikalien (VB-0820) zusammengefasst, die ab sofort in der Findok abfragbar ist. Auf folgende, ab dem 1. November 2008 damit im Zusammenhang stehende Neuerungen bei der Codierung in e-zoll wird besonders hingewiesen:
- Gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ist die Ausfuhr der in Anhang V dieser Verordnung (VB-0820 Anlage 2) angeführten Chemikalien und Artikel aus der Gemeinschaft verboten. Hinsichtlich Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot siehe VB-0820 Abschnitt 3.
Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter eine der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 2) genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien und Artikel selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y917" anzugeben.
- Bei der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 1) angeführten Chemikalien hat er Ausführer in der Ausfuhranmeldung im Feld 44 die auf die jeweilige Ausfuhr Bezug nehmende, in der EDEXIM-Datenbank abfragbare Kennnummer (Reference Identification Number) anzugeben und dadurch zu bestätigen, dass er die Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 eingehalten hat. Für die Angabe in e-zoll steht dafür der Dokumentenartcode "Y915" zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat:
- Y915 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number) aus der EDEXIM-Datenbank].
Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 1) genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y916" anzugeben.
Der Dokumentenartcode "Y915" samt Kennnummer bzw. der Dokumentenartencode "Y916" bildet - sofern zutreffend - bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Angabe in der Anmeldung nach Art. 62 ZK.
- Für die Erklärung der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Abschnitt 3.) stehen in e-zoll die nachstehenden Dokumentenartcodes zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat:
- Y916für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 1) genannten Chemikalien betrifft;
- Y917für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft;
- Y919 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number) aus der EDEXIM-Datenbank]für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Abs. 1 angeführte Ausnahme, unabhängig davon, ob die Ausfuhr die in Anhang I oder Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (VB-0820 Anlage 1 oder VB-0820 Anlage 2) genannten Chemikalien betrifft.
Die Zollämter und Zollorgane haben nunmehr im Hinblick auf Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 eine Mitwirkungsverpflichtung an der Ausfuhrkontrolle, und zwar:
- Anlässlich der Zollabfertigung hat das Kontrollorgan jedenfalls in der "Zollversion" der EDEXIM-Datenbank (http://edexim.jrc.ec.europa.eu ) die Richtigkeit der gemeinsam mit den Dokumentenartencodes "Y915" und "Y919" erklärten Kennnummer (Reference Identification Number) und somit die Zulässigkeit der Ausfuhr zu überprüfen. Die Ausfuhr ist insbesondere nur dann zulässig, wenn
- als Ergebnis der Abfrage die Meldung ausgegeben wird, dass die Ausfuhr zulässig ist,
- die mit dieser Meldung ausgegebenen Informationen über die Ausfuhrsendung - soweit dies feststellbar ist - mit den Angaben in der Zollanmeldung übereinstimmen und
- eine im Zuge einer allfälligen inneren Beschau durchgeführte Plausibilitätskontrolle (VB-0820 Abschnitt 2.4. Abs. 3) keine Beanstandungen ergeben hat.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2008
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 689/2008 , ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1 |
Schlagworte: | PIC, gefährlich, Chemikalien |