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US-Nachlass mit in Österreich ansässigem Erben

BMFBMF-010221/1706-IV/4/200729.10.20072007

EAS 2899

Wird der Nachlass eines im Jahr 2005 in den USA verstorbenen Erblassers im Jahr 2007 dem in Österreich ansässigen Erben eingeantwortet, bilden die ab dem Todestag in das Nachlassvermögen geflossenen Kapitalerträge Einkünfte des österreichischen Erben und unterliegen in seinen Händen in Österreich der Einkommensbesteuerung. Werden demgegenüber nach US-Recht diese Einkünfte dem Nachlassvermögen zugerechnet und in den Händen des Nachlassvermögens besteuert, so tritt hierdurch ein internationaler Zurechnungskonflikt auf; dieser wird durch unterschiedliches nationales Recht verursacht, weil ein Nachlassvermögen nach österreichischem Recht transparent, nach US-Recht hingegen als intransparent gewertet wird.

Da das DBA keine Vorschriften enthält, wem in Fällen der vorliegenden Art die Einkünfte zuzurechnen sind, richtet sich dies gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-USA nach dem innerstaatlichen Recht der beiden Vertragstaaten. Wenn daher nach US-Recht das Nachlassvermögen als eine "in den USA ansässige Person" gewertet wird (Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA-USA), dann sind die USA durch das Abkommen berechtigt, die größtenteils aus US-Quellen stammenden Einkünfte - anders als nach österreichischem Recht - dem US-Nachlassvermögen zuzurechnen und in dessen Händen zu besteuern.

Aber auch Österreich wird durch das DBA nicht das Recht entzogen, die US-Kapitalerträge ab 2005 in den Händen des österreichischen Erben zu besteuern, weil auch auf österreichischer Seite gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA auf innerstaatliches Recht zurückgegriffen werden muss, um den Empfänger der Kapitalerträge zu bestimmen. Wenn in Artikel 4 Abs. 1 lit. b DBA-USA die US-Ansässigkeit eines US-Nachlassvermögens festgelegt wird, so ist daraus nicht eine Außerkraftsetzung der österreichischen Zurechnungsgrundsätze ableitbar, wenn es um die Besteuerung einer in Österreich ansässigen Person (hier: Besteuerung des Erben) geht.

Zurechnungskonflikte dieser Art sind auf der Grundlage des DBA-Methodenartikels zu lösen (siehe z.B. Z. 129 des Partnership-Reports der OECD). Die durch einen solchen Zurechnungskonflikt verursachte Doppelbesteuerung wird daher auch im vorliegenden Fall durch Art. 22 Abs. 3 DBA-USA beseitigt, weil sich in dieser Bestimmung Österreich verpflichtet hat, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung US-Steuern, die auf Grund des DBA in den USA erhoben werden dürfen, auf die die gleichen Einkünfte treffende österreichische Einkommensteuer anzurechnen.

Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Zurechnungskonflikt, US-Nachlassvermögen

Stichworte