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KESt-Entlastung zugunsten französischer Investmentfonds

BMFBMF-010221/1276-IV/4/200710.10.20072007

EAS 2887

In Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum DBA-Frankreich wurde vereinbart, dass die Investmentfonds der beiden DBA-Partnerstaaten berechtigt sind, eine abkommensgemäße Entlastung von der Quellensteuer auf ihren Kapitalerträgen in dem Ausmaß zu erhalten, in dem die Investmentzertifikate von im Staat des Investmentfonds ansässigen Zertifikatsinhabern gehalten werden und in Frankreich auch besteuert werden. Diese Entlastungsberechtigung steht unabhängig davon zu, ob der Investmentfonds als transparent oder als intransparent gewertet wird. Aus österreichischer Sicht würde ein transparenter Fonds die Entlastungsanspüche im Namen der Zertifikatsinhaber geltend machen.

Hat daher ein französischer Investmentfonds mit in Frankreich und in Drittstaaten ansässigen Anlegern Investitionen in österreichischen Kapitalgesellschaften getätigt, ist er berechtigt, hinsichtlich des auf die französischen Anleger entfallenden Anteils der Kapitalerträge eine Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen.

Dies setzt aber voraus, dass der Fonds in der Lage ist, eine nachvollziehbare Schätzung des Anteils der französischen Anleger aufzustellen. In der OECD wird gegenwärtig in Zusammenarbeit mit Vertretern der Fondswirtschaft nach Lösungen gesucht, in welcher Weise solche Schätzungen erstellt und von den Steuerverwaltungen der OECD anerkannt werden können.

Bis zur internationalen Abklärung dieser Fragen besteht auf österreichischer Seite Einverständnis, dass es dem französischen Fonds überlassen bleiben soll, eine geeignete Schätzungsmethodik zu entwickeln und auf dieser Grundlage sodann die Kapitalertragsteuerrückerstattungsanträge beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einzubringen. Dem Rückerstattungsantrag müsste diesfalls als Beilage eine Erläuterung der gewählten Schätzungsmethodik und eine Berechnung des im Rückerstattungsantrag geltend gemachten Rückerstattungsbetrages angeschlossen werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, die angestellte Schätzung auf dem Amtshilfeweg mit der französischen Steuerverwaltung einer Überprüfung zu unterziehen.

Bundesministerium für Finanzen, 10. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Anlage 1 Z 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Investmentfonds, Quellensteuerentlastung, Investmentzertifikate, transparente Fonds, intransparente Fonds

Stichworte