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Ausländisches Ausrüstungssponsoring bei Inlandswettkämpfen

BMFBMF-010221/0970-IV/4/200729.8.20072007

EAS 2874

Erhält ein an einem inländischen Sportwettkampf teilnehmender ausländischer Sportler neben den abzugsbesteuerten Entgelten des inländischen Veranstalters (Auftrittsgage und Preisgeld) von einem im Drittausland ansässigen Sportartikelhersteller Sponsorzahlungen dafür, dass dessen Ausrüstungen bei den Wettkämpfen verwendet werden, dann zählen die auf den Inlandswettkampf entfallenden Sponsorgelder zu den in Österreich steuerpflichtigen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit als Sportler, deren steuerliche Erfassung durch die dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten DBA-Vorschriften international abgesichert ist (zB EAS 4, EAS 383).

Sämtliche Einkünfte aus im Inland ausgeübter Tätigkeit als Sportler unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 99 EStG der Steuerabzugspflicht. Diese Steuerabzugspflicht trifft ausländische Unternehmer, die abzugspflichtige Einkünfte auszahlen, auch dann, wenn diese über keinerlei Inlandspräsenz verfügen (zB EAS 1297). Allerdings kann die Durchsetzung eines derartigen Steuerabzuges bei ausländischen Sportartikelherstellern, die im Inland steuerlich nicht vertreten sind, mit erheblichem verwaltungsmäßigen Aufwand verbunden sein. Dieser ist vermeidbar, wenn der ausländische Sportler bereit ist, durch seine inländische steuerliche Vertretung die Zahlung der Abzugssteuer zu übernehmen. Denn es wäre dies einer jener Ausnahmefälle, in denen gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 die Abzugssteuer bescheidmäßig dem Einkünfteempfänger vorgeschrieben werden kann.

Auf diese Weise erhält der ausländische Sportler im Übrigen einen amtlichen Beleg über die Erfassung zur österreichischen Einkommensbesteuerung, der - in Kombination mit dem Einzahlungsbeleg - im Verhältnis zu Ländern mit Anrechnungs-DBA als Grundlage für die Steueranrechnung dienen kann.

Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Sportler, Sponsorverträge, Ausrüstungssponsoring

Verweise:

EAS 4
EAS 383
EAS 1297

Stichworte