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Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht bei steuerfreien Auslandseinkünften

BMFBMF-010221/0968-IV/4/200729.8.20072007

EAS 2877

Gemäß § 1 Abs. 4 EStG können im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige beantragen, mit den Inlandseinkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Dies gilt aber nur, "wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen".

Ist ein in Deutschland ansässiger Beamter einer in Deutschland errichteten internationalen Organisation mit den von dieser Organisation bezogenen Einkünften auf Grund des von Deutschland mit der Organisation abgeschlossenen Amtssitzabkommens von der deutschen Einkommensbesteuerung befreit, dann deutet der Wortlaut der zitierten Bestimmung des EStG wohl darauf hin, dass diese Auslandseinkünfte bei der Beurteilung, ob die inländischen Vermietungseinkünfte mehr als 90% der Einkünfte betragen, mitanzusetzen sind.

Zieht man aber in Betracht, dass Sinn und Zweck der zitierten Bestimmung darin liegt, EU-Bürgern die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse im Nichtansässigkeitsstaat zu ermöglichen, wenn diese im Ansässigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können (weil dem Ansässigkeitsstaat kein ausreichendes Steuersubstrat zur Verfügung steht), dann werden die im Ansässigkeitsstaat auf Grund einer dortigen Steuerbefreiung nicht erfassbaren Einkünfte auszublenden sein. In diesem Sinn hat der EuGH in der Rs Wallentin (EuGH v. 1.7.2004, C-169/03 ) festgestellt, dass Artikel 39 EGV verletzt wird, "wenn im Besteuerungsstaat gebietsfremde Personen in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nur über Ressourcen verfügt haben, die ihrem Wesen nach nicht der Einkommensteuer unterliegen".

Sollte allerdings in dem vermieteten inländischen Gebäude ein inländischer Zweitwohnsitz des deutschen Organisationsbeamten bestehen, dann wäre damit bereits die steuerliche Erfassung der Inlandseinkünfte nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht verknüpft, sodass diesfalls eine Antragstellung gegenstandslos wäre.

Bundesministerium für Finanzen, 29. August 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 39 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1

Schlagworte:

antragsabhängige unbeschränkte Steuerpflicht, 90%-Grenze

Verweise:

EuGH 01.07.2004, Rs C-169/03

Stichworte