EAS 383
Werden von einem österreichischen Unternehmen Skibrillen hergestellt und mit ausländischen Skirennläufern Verträge abgeschlossen, nach denen für die medienwirksame Verwendung der Skibrille bei Sportveranstaltungen eine Grundgebühr und eine - nach der Platzierung in den einzelnen Weltcuprennen abhängige - Erfolgsprämie gezahlt wird, so unterliegen derartige als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufenden Einkünfte - soweit sie auf Auslandsrennen entfallen - nicht der inländischen beschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht dem Steuerabzug nach § 99 EStG.
Eine inländische beschränkte Steuerpflicht mit der Folge des Eintrittes einer Steuerabzugspflicht gemäß § 99 EStG setzt aber insoweit ein, als die Zahlungen für die Verwendung der Skibrillen bei österreichischen Rennen erfolgen.
Allerdings wird diese inländische Steuerpflicht auf Grund der von Österreich abgeschlossenen DBAs bei den ausländischen Skirennläufern nur dann geltend gemacht werden können, wenn ausreichende inländische Steueranknüpfungsmerkmale vorliegen. Dies wäre bei Teilnahme an inländischen Rennen dann gegeben, wenn das Abkommen eine dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Steuerzuteilungsregel enthält, wie dies im Verhältnis zu den meisten Staaten, auch im Verhältnis zur Schweiz, der Fall ist. Keine derartige Regelung enthält aber z.B. das DBA-Deutschland (AÖF Nr. 267/1989).
Dass Werbeeinnahmen des Sportlers, die mit den Rennen in Verbindung stehen, wie z.B. das entgeltliche Tragen von Firmenemblemen (EAS 4) oder von Skibrillen unter Artikel 17 des OECD-Musterabkommens fallen, ergibt sich aus Ziffer 83 des OECD-Berichtes "Taxation of Entertainers, Artists and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der "Issues in International Taxation" OECD, 1987).
2. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | gewerbliche Tätigkeit, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |