Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
10. § 29 Z 3 EStG 1988 (Rz 6611 EStR 2000)
Entgeltliche Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger verkauft ein seit 20 Jahren in seinem Alleineigentum befindliches Mietobjekt. Bezüglich dieses Mietobjektes ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehegattin des Veräußerers eingetragen.
Der Käufer möchte das Mietobjekt lastenfrei erwerben und zahlt einen dementsprechend höheren Kaufpreis, dh er gilt der Ehegattin das Belastungs- und Veräußerungsverbot ab.
Fragestellung:
Fällt das Entgelt, das für die Aufgabe des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bezahlt wird, unter § 29 Z 3 EStG 1988 (siehe Rz 6611 EStR und das dort angeführte VwGH-Erkenntnis vom 23.5.2000, 95/14/0029) oder kommt § 30 Abs 1 lit a EStG 1988 (Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen) zur Anwendung?
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot stellt kein Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn dar (VwGH 23.5.2000, 95/14/0029). Da eine Besteuerung nach § 30 EStG 1988 einen Wirtschaftsguttransfer voraussetzt, kommt die Erfassung nach § 30 EStG 1988 nicht in Betracht. Hingegen ist der Tatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 erfüllt, da die Aufgabe des Veräußerungs- oder Belastungsverbotes einem anderen einen nicht in einem Wirtschaftsgut gelegenen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (Rz 6611 EStR 2000, VwGH 23.5.2000, 95/14/0029)
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |