Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
3. § 6 Z 16, § 124b Z 46 EStG 1988 (Rz 2636a - 2636e, 1325 EStR 2000)
Sonderbewertungsvorschrift bei Leasinggesellschaften
Sachverhalt:
1. Eine Leasingesellschaft nimmt die genannte Sonderbewertungsvorschrift in Anspruch. Sie setzt also den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Barwert der (diskontierten) Leasingforderungen als Ausgleichsposten an. Bei der Ermittlung des Barwertes werden von den aushaftenden Forderungen allfällige Forderungsausfälle in Abzug gebracht. Diese weisen unterschiedliche Qualitäten auf: Bereits eingetretene Ausfälle (konkrete Einzelwertberichtigungen) bzw. zukünftig zu erwartende (aufgrund der Branchenerfahrungen) in Form von pauschalen Wertberichtigungen oder Rückstellungen.
2. Eine Leasinggesellschaft nimmt die Sonderbewertungsvorschrift zunächst nicht in Anspruch. Im Zuge einer Betriebsprüfung wird der Antrag gestellt, von der bisherigen Vorgangsweise abzugehen und den Barwert anzusetzen.
Fragestellung:
1. Sind allfällige Forderungsausfälle bei der Barwertermittlung zu berücksichtigen?
2. Ist dem Antrag - vergleichbar einer Bilanzänderung (bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Begründung) - stattzugeben?
1. Gemäß § 6 Z 16 EStG 1988 kann unter den dort genannten Voraussetzungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Da die Ermittlung des Teilwertes der Forderungen aus der Vermietung nach den Vorschriften des EStG 1988 zu erfolgen hat, sind bei der Barwertermittlung eingetretene Forderungsausfälle und Einzelwertberichtigungen einzubeziehen. Pauschale Wertberichtigungen sind nicht zu berücksichtigen, da solche gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 steuerlich nicht zulässig sind.
2. Gemäß § 6 Z 16 EStG 1988 darf ein Ausgleichsposten nur dann gebildet werden, wenn er bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Gemäß § 124b Z 46 EStG 1988 muss der Ausgleichsposten (für 2000 schon bestanden habende Betriebe) erstmalig in der Bilanz für das im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Sofern es sich nicht um das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes oder das im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr handelt, ist die nachträgliche Bildung eines Ausgleichspostens unzulässig. Andernfalls ist dem Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bilanzänderung zu entsprechen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |