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Einkommensteuerprotokoll 2005

BMFBMF-010203/0549-IV/6/20057.10.20052005Einkommensteuerprotokoll 2005

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im April 2005 der Salzburger Steuerdialog des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll 2005

12. § 32 Z 2 EStG 1988, § 16 Abs 1 und 5 UmgrStG, § 295a BAO

Steuerhängigkeit von zurückbehaltenen Forderungen im Zuge einer Einbringung

Sachverhalt:

Im Zuge einer Außenprüfung bei der PK GmbH & Co KG wurden Forderungen in das Sonderbetriebsvermögen der Kommandidisten aufgenommen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin wurden die Forderungen (Nominale von ATS 6.500.000,-) lediglich gegen Vertragserrichtungskosten i.H.v. ATS 75.500,- erworben und mit diesem Betrag aktiviert. Bei der Schuldnerin ist die Verbindlichkeit noch mit dem vollen Nennbetrag passiviert.

Im Zuge der Einbringung der Mitunternehmeranteile der PK GmbH Co KG gem. Art. III UmgrStG in die PK Holding AG mit Stichtag 1.1.2003 wurden diese Forderungen zurückbehalten und daher entnommen. Der Teilwert der Forderungen im Zeitpunkt der Einbringung entspricht dem Buchwert (ATS 75.500,-)

Fragestellung:

Sollte die abgeschriebene Forderung nach Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin doch voll oder teilweise einbringlich sein, stellt sich die Frage, ob der Wertzuwachs bei den früheren Kommanditisten versteuert werden muss oder ob die Forderung ab Entnahme anlässlich der Einbringung Privatvermögen ist und daher ein allfälliger Wertzuwachs nicht steuerhängig ist.

Es liegen Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 32 Z 2 EStG 1988 vor. Danach ist der nachträgliche Eingang einer abgeschriebenen Forderung steuerpflichtig. Die Bestimmung dient dazu, Einkünfte mit einem engen Zusammenhang zum Betrieb noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen. Einen engen Zusammenhang weisen Wertänderungen an all jenen Wirtschaftsgütern auf, die außerhalb des beendeten Betriebes praktisch nicht mehr eigenständig privat nutzbar sind, sondern nur abgewickelt werden können (zB Forderungen).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll 2005

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