Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
6. § 23, § 28 EStG 1988 (Rz 5435 ff EStR 2000)
Privatzimmervermietung
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer vermietet acht Fremdenbetten in Fremdenzimmern und acht Fremdenbetten in zwei Appartements. Die Beherbergung umfasst als Nebenleistungen die Verabreichung des Frühstücks sowie die tägliche Reinigung der Zimmer.
Fragestellung:
Unter welche Einkunftsart ist die Zimmervermietung zu subsumieren? Können pauschale Werbungskosten (Betriebsausgaben) berücksichtigt werden?
Einkünfte aus der landläufigen Zimmervermietung sind idR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist (VwGH 5.10.1994, 94/15/0059, 92/15/0107; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0024). Eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, ist nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht (Rz 5435 EStR 2000).
Im Anfragefall liegen bezüglich der gesamten Zimmervermietung Einkünfte aus Gewerbetrieb vor (vgl. auch Rz 5438 EStR 2000).
Eine andere Beurteilung würde Platz greifen, wenn die Appartementvermietung ohne Nebenleistungen (zB ohne Verabreichung eines Frühstücks oder tägliche Reinigung) erfolgen sollte. Diesfalls wären die gesamten Einkünfte aus der Zimmervermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzustufen.
Die Berücksichtigung von pauschalen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten ist unzulässig.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |