Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |
5. § 17, § 21, § 29 EStG 1988 (Rz 6602, 7723e EStR 2000)
Verkauf von Waldparzellen unter Ausbedingung eines immerwährenden Brennholzbezugsrechtes
Sachverhalt:
Ein vollpauschalierter Land- und Forstwirt (§ 1 Abs.1 LuF PauschVO 2001) verkauft im Jahre 2004 Waldparzellen, die sich bereits seit Jahrzehnten in seinem Eigentum befinden, um einen Barverkaufspreis von rund 100.000 €.
Zusätzlich bedingt er sich vertraglich ein immerwährendes Brennholzbezugsrecht von jährlich 80 fm am Stamm auf sämtlichen Waldparzellen der Käufers aus. Der jährliche Bezug wird durch Auszeigen des Käufers (Verpflichteten) vorgenommen.
Grundbücherlich ersichtlich ist dieses Bezugsrecht beim Verpflichteten, also beim Käufer der Waldparzellen, im C-Blatt seines Grundbesitzes und beim Berechtigten, also beim Verkäufer der Waldparzellen, im A-Blatt des ihm verbleibenden Grundbesitzes.
Fragestellung:
Wie ist der auf das stehende Holz einschließlich Jagdrecht entfallende Veräußerungserlös zu ermitteln? Ein entsprechender Nachweis (Gutachten) für eine entsprechende Aufteilung liegt nicht vor.
Wie ist die Ausübung des immerwährenden Brennholzbezugsrechtes beim Nutzungsberechtigten (Verkäufer der Waldparzellen) in weiterer Folge steuerlich zu behandeln?
Es liegt eine Veräußerung von Einzelwirtschaftgütern des Betriebsvermögens gegen Einmalzahlung und lebenslänglich wiederkehrende Bezügen vor. Dabei ist § 1 Abs. 5 der land- und forstwirtschaftlichen PauschalierungsVO BGBl. II 54/2001 anzuwenden, wonach aus der Veräußerungs von forstwirtschaftlichen Flächen entstehenden Gewinne mit 35% des Veräußerungserlöses angenommen werden können.
Die steuerliche Erfassung des Veräußerungserlöses erfolgt - außerhalb der Pauschalierung - im Rahmen der Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des Zufließens.
Dabei sind zunächst 35% der Einmalzahlung von 100.000 € = 35.000 € als Einkünfte anzusetzen.
Der Wert des immerwährenden Brennholzbezugsrechtes kann gemäß 6 Abs. 1 Z 1 lit. c der Sachbezugsverordnung BGBl II 416/2001 ermittelt werden: Der Jahreswert beträgt 80 fm x 1,4 (Faktor für Umrechnung in rm) = 112 rm x dem je nach Holzart zutreffenden Sachbezugswert (zwischen 21,80 € und 10,90 €). Davon sind sodann ebenfalls 35% als jährlich anfallende Einkünfte als Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.
Hinsichtlich des gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 iVm § 1 Abs. 5 der land- und forstwirtschaftlichen PauschalierungsVO BGBl. II 54/2001 von den immerwährenden Brennholzbezügen pauschal mit 65% ausgeschiedenen Grund- und Boden-Anteils liegen nach Überschreiten des kapitalisierten Wertes sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vor. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 BewG grundsätzlich ab dem 19. Jahr der Fall.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll 2005 |